Gesetz für faire Verbraucherverträge und Vereinsautritt

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In der Satzung eines Vereins ist regelmäßig die Frist für den Austritt eines Mitglieds aus dem Verein definiert. Dies entspricht auch § 58 BGB, der vorschreibt, dass Regelungen zum Eintritt und Austritt aus dem Verein in der Satzung geregelt sein sollen.

Für einige Verwirrung sorgt allerdings das Gesetz für faire Verbraucherverträge. In dem Gesetz ist unter anderem die Rede davon, dass sogenannte Dauerschuldverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden können. Das bringt viele Vereinsmitglieder auf den Gedanken, dass sie nunmehr unabhängig von der Austrittsfrist laut Satzung nur noch eine einmonatige Austrittsfrist zu berücksichtigen haben.

Gesetz für faire Verbraucherverträge gilt nicht für Vereinsmitgliedschaften

Diese Ansicht der Mitglieder ist falsch. Für den Eintritt und Austritt gelten ausschließlich die in der Satzung geregelten Verfahren und Fristen.

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge wird unter anderem das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert.Dazu gehört auch § 309 Nummer 9 BGB, wonach bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen unter bestimmten Umständen eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat zu gewähren ist. Diese Vorschrift wurden Wirkung ab dem 1.3.2022 geändert. Die Neufassung ist die Rechtsgrundlage, auf die Mitglieder wegen des angeblichen einmonatigen Kündigungsrechts abstellen.

Nach § 310 Abs. 4 BGB sind die Vorschriften des AGB-Rechts aber nicht auf Verträge des Gesellschaftsrechts anwendbar. Zu diesen Gesellschaftsverträgen gehören auch Satzungen von Vereinen (BGH, Urteil vom 8.10. 1997 - IV ZR 220/96).

Schon aus diesem Grund greift die einmonatige Kündigungsfrist nicht.

Vereinsmitgliedschaften und Verbrauchervertrag

Es gibt aber noch einen zweiten Grund. Dieser greift zwar nicht bei allen Vereinsmitgliedschaften, aber bei solchen, bei denen die Mitgliedschaft im beruflichen Kontext der Mitglieder steht.

Beispiel: Paul Meyer betreibt ein kleines Einzelhandelsgeschäft. Er ist Mitglied im Gewerbeförderungspreis seiner Stadt.

In diesen Fällen liegt kein Verbrauchervertrag vor. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Beim Satzungszweck von Gewerbeförderungvereinen und ähnlichen Organisationen und ihrer Mitgliederstruktur liegt es auf der Hand, dass die Mitglieder nicht in ihrer Eigenschaft als Verbraucher, sondern als selbstständig tätige Personen Mitglied sind.

Tipp: Als Verantwortlicher in einem Verein sollten Sie Mitglieder, die ein von der Satzung abweichendes einmonatiges Austrittsfrist für sich reklamieren freundlich auf die Rechtslage hinweisen. Erledigen Sie dies schnell, nachdem Ihnen die Austrittserklärung zugegangen ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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