Ist bei einem Online-Aufnahmeantrag im Verein ein Kündigungsbutton ab 1.7.2022 vorgeschrieben?

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Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge ist mit Wirkung ab 1.7.2022 durch den neu formulierten § 312k BGB die Einführung eines Kündigungsbuttons („Kündigungsschaltfläche“), der es  Verbrauchern ermöglicht, Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr schnell und unkompliziert zu kündigen, vorgeschrieben. Die Unternehmen müssen dafür Sorge tragen, dass die Kündigungsschaltfläche gut lesbar ist und mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden unmissverständlichen Formulierung beschriftet sein muss.

Bisher keine Rechtsprechung

§ 312k Abs 1 BGB (in der ab 1.7.2022 geltenden Fassung) setzt voraus, dass es Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist und ein Unternehmen zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet. Rechtsprechung zur Frage, ob auch ein Verein bereits in seinem Aufnahmeantrag einen Kündigungsbutton einarbeiten muss, liegt naturgemäß noch nicht vor. Auch aus dem Gesetzesmaterialien lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Mit diesem Vorbehalt beurteile ich die Sachlage zurzeit wie folgt:



Vereinsmitgliedschaft als Dauerschuldverhältnis

Bei der Mitgliedschaft in einem Verein handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Diese Voraussetzung wäre also erfüllt. Allerdings wird meines Erachtens durch die Mitgliedschaft in einem Verein kein Unternehmen zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet. Nach dem weiten Unternehmerbegriff des § 14 BGB können zwar auch Vereine und Verbände als Unternehmen handeln, wenn sie mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB in geschäftlichen Kontakt treten. Es dürfte in der Regel aber gleichwohl kein Verbrauchervertrag im Sinne der §§ 312 ff BGB vorliegen. Verträge über den Beitritt zu einem Verein oder einer Gesellschaft sind idR nicht auf die Erbringung einer Leistung der Gesellschaft oder des Vereins gerichtet, sondern begründen lediglich ein entsprechendes Mitgliedschaftsrecht (MüKoBGB/Wendehorst Rn. 27 zu § 312 BGB, BeckOGK/Busch Rn 15 zu § 312 BGB, BeckOK BGB/Hau, Poseck Rn 9 zu § 312 BGB)

Entgeltliche Tätigkeit

Selbst wenn man trotzdem einen Verbrauchervertrag annehmen wollte, müsste für die Anwendbarkeit des neuen § 312k BGB die Tätigkeit des Vereins entgeltlich sein. Die Anwendung der Vorschrift hängt also im Einzelfall davon ab, ob der Verein eine Leistung für Verbraucher, Mitglieder oder Nichtmitglieder entgeltlich anbietet oder nicht. Eindeutig ist dies beispielsweise, wenn Dinge verkauft werden. In all den Fällen, bei denen die Leistung (Mitgliedschaft) ohne zusätzliche Kostenbelastung für die Mitglieder erbracht wird und der Verein demnach lediglich vom Mitgliedsbeitrag finanziell getragen wird, fehlt allerdings die Entgeltlichkeit im Sinne eines Austausches Leistung gegen Entgelt, sodass in aller Regel der Verein hier nicht als Unternehmer anzusehen ist. Anders wäre es zu beurteilen, wenn der Verein gegen gesonderte Berechnung zum Beispiel in Einzelfällen Beratung leistet. 

Zusammengefasst kommt es daher auf den Einzelfall an, ob der Kündigungsbutton gem. des neuen § 312k BGB umgesetzt werden muss oder nicht. Bei einem Aufnahmeantrag aufgrund dessen das Mitglied lediglich Mitgliedsbeiträge schuldet, wird das in der Regel nicht der Fall sein.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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