Gesetz soll Gutachten verbessern

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Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgelegt.

Ziel der Gesetzesinitiative ist es,

  • die Unabhängigkeit und Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger mehr als bisher sicher zu stellen;
  • einen gewissen Qualitätsstandard der Gutachten zu gewährleisten und
  • eine möglichst zügige Erstellung von Sachverständigengutachten unter gleichzeitiger Wahrung der Verfahrensgarantien zu erreichen.

Hierzu sollen die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen gestärkt und eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage für das Gericht geschaffen werden.

Es soll gesetzlich vorgeschrieben werden, dass das Gericht die Parteien bzw. Beteiligten zur Auswahl des Sachverständigen anhört, bevor es den Gutachter auswählt und beauftragt. Der Sachverständige muss unverzüglich prüfen, ob Befangenheitsgründe gegen ihn vorliegen könnten und das Gericht in diesem Fall gleich informieren. Das Gesetz stellt auch Anforderungen an die Qualifikation des gerichtlich beauftragen Sachverständigen auf, derzeit allerdings nur für Verfahren in Kindschaftssachen.

Das Gericht kann dem Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens setzen und bei Fristüberschreitung ein Ordnungsgeld gegen den Gutachter verhängen. Klargestellt wird, dass das Gericht eine Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen anordnen kann.


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