Gesetzentwurf: Regulierung digitaler Gewalt

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Gesetz zur Eindämmung von Online-Hass und Mobbing geplant

Die Ampelkoalition hat ein klares Ziel: Sie möchte gegen die allgegenwärtige digitale Gewalt vorgehen und Hass sowie Hetze im Internet eindämmen. In einem Eckpunktepapier werden nun konkrete Maßnahmen vorgestellt, die Betroffene vor Beleidigungen und Beschimpfungen schützen sollen.

Es ist bekannt, dass der Umgang im Internet oft von Beleidigungen und sexistischen Kommentaren geprägt ist. Sogar Morddrohungen sind keinesfalls eine Seltenheit. Die Ampelkoalition möchte diesem Problem nun mit neuen Regelungen entgegentreten.

Das Eckpunktepapier enthält einige wichtige Neuerungen, wie zum Beispiel eine richterlich angeordnete Accountsperrung. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstreicht in ihrem Gutachten und Vorschlag, dass diese Maßnahme eine der wichtigsten ist.

Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung werden im Eckpunktepapier genau festgelegt. Diese Vorgehensweise dient als Schutzmaßnahme gegen die notorischen Rechtsverletzer.


Voraussetzung für eine Accountsperrung in Zusammenhang mit schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

Um einen Account auf einer Plattform zu sperren, bedarf es mehr als nur der Löschung von Inhalten. Eine solche Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine Wiederholungsgefahr für schwerwiegende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts besteht. Dabei muss die Sperrung verhältnismäßig sein und zeitlich begrenzt angeordnet werden.

Eine Verletzung der Community-Standards reicht allein nicht aus, um eine Sperre zu rechtfertigen. Es muss auch eine Rechtsverletzung vorliegen. Vor der Anordnung dieser Sperre muss außerdem dem betroffenen Account die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Dieser muss über das Sperrersuchen Kenntnis erhalten. Die Bedingungen rechtfertigen diesen Eingriff in die Meinungsfreiheit, der mit der Accountsperrung einhergeht.

Diesen Vorschlag begrüßen Experten des Bundes-Ministeriums für Justiz (BMJ). Allerdings gibt es Kritik an den Plänen zur klaren Ausgestaltung dieses Gesetzes. Kritiker bemängeln, dass Täter digital wiederholt auffallen müssen, bevor die Sperre in Betracht kommt. Es erscheint absurd, dass erst nach wiederkehrenden Beleidigungen eine Sanktion droht.

Der Vorsitzende der GFF, Ulf Buermeyer, empfiehlt, kurzzeitige Accountsperrungen bereits bei erstmaligem Fehlverhalten durchzuführen. Zudem soll die Verhältnismäßigkeit der Sperrung abgewogen werden.


Verbesserung privater Auskunftsrechte sowie Herausgabe von Nutzerdaten

Das Ziel ist zudem die Verbesserung der privaten Auskunftserteilung. Betroffene erhalten so umfassender und schneller Zugang zu den Nutzungsdaten der Täter. Gemäß BMJ ist zudem die Herausgabe der IP-Adressen geplant. Diese erfolgt, wenn es für die Rechtsverfolgung angemessen und notwendig ist.

Bislang umfasste dies lediglich Daten wie Namen und E-Mail-Adressen. Das ist jedoch oft ungenügend. Schließlich besitzen die Anbieter oft falsche oder sogar keine Daten. Wie bisher soll das Gericht alle Anbieter der Messenger- sowie Internetdienste dazu verpflichten dürfen, Daten auszugeben. Diese können dann den IP-Adressen zugeordnet werden.

Darüber hinaus kündigt das Eckpunktepapier eine weitere Neuerung bezüglich Auskunftsrechte an. Es sollen demnach zusätzlich Auskunftsrechte für Gewerbebetriebe eingeführt werden. Gastrobetriebe haben schließlich oft mit schlechten und ungerechtfertigten Bewertungen zu kämpfen.

Ein Auskunftsverfahren war bislang lediglich bei bestimmten kriminellen Inhalten möglich. Diese Erweiterung schließt zudem die Erfassung solcher wahrheitswidriger Restaurant-Kritiken ein. Die Anbieter solcher Dienste sollen nach der Einleitung eines Auskunftsverfahrens die Pflicht zur Sicherung dieser Daten haben. Dies verhindert einen Verlust von Beweismitteln.


Es bleibt die Pflicht zur Bereitstellung des Zustellungs-Bevollmächtigten im Inland

Eine der begrüßenswerten Änderungen, die im Vorschlag des BMJ enthalten ist, betrifft die Pflicht zum Zustellungs-Bevollmächtigten im Inland. Dies gilt weiterhin für soziale Netzwerke.

Diese Verpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn der „Digital Services Act“ in Europa das deutsche Netzwerk-Durchsetzungsgesetz sowie dessen Regelungen ersetzt.

Das heißt, dass nicht nur deutsche Gerichte, sondern auch Organisationen wie HateAid bei juristischen Konflikten direkt eine deutsche Adresse von der Plattform als Kontaktmöglichkeit haben. Sie müssen nicht mehr den Umweg über europäische Firmensitze in Irland gehen. Die Abläufe werden dadurch erheblich vereinfacht und beschleunigt.

Bis zum 26. Mai 2023 haben Interessierte die Möglichkeit, Stellung zum Eckpunktepapier zu nehmen. Basierend auf den Rückmeldungen wird das BMJ den Referenten-Entwurf erstellen. Ende 2023 legt das BMJ diesen voraussichtlich vor.


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