Gesetzentwurf: Mehr Schutz bei Vertragsabschluss am Telefon, Inkasso und Abmahnungen
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Vertragsschluss am Telefon - schriftliche Bestätigung notwendig
Der erste Punkt betrifft Telefonanrufe, nach denen der Angerufene plötzlich einen Vertrag abgeschlossen haben soll. Häufiger Gesprächsinhalt sind Gewinnspielteilnahmen mit dem Ziel, an die Kontonummer des Angerufenen zu kommen. Die Nennung soll dann angeblich einen Vertragsschluss darstellen. Künftig soll ein Vertrag jedoch nur noch schriftlich zustandekommen - das heißt, per Fax oder per E-Mail. Eine geplante Bußgelderhöhung auf bis zu 300.000 Euro soll vor solchen Praktiken zusätzlich abschrecken.
Inkassoforderungen - Entstehung klar darzulegen
Das nächste Problem betrifft Inkassovorgänge. Häufig sind die Forderungen nicht begründet, weil sie aus dubiosen Vertragsabschlüssen stammen. So etwa, aus den vorgenannten Fällen der Telefonabzocke. Betroffene sollen daher den Ursprung der Forderung besser erkennen und einschätzen können. Dazu sollen Inkassounternehmen die Entstehung der von ihnen verlangten Beträge künftig genau darlegen müssen, wenn ein angeblicher Schuldner das verlangt. Einhergehen soll das mit einer verstärkten Kontrolle und ebenfalls höheren Bußgeldern bei Verstößen von Inkassofirmen.
Abmahngebühren - maximal 155,30 Euro für ersten Verstoß
Der dritte Regelungsinhalt betrifft die schon länger diskutierte Deckelung von Anwaltsgebühren für illegales Filesharing. Solange kein gewerbliches Ausmaß vorliegt, sollen Anwälte wegen des unerlaubten Anbietens oder Herunterladens urheberrechtlich geschützter Werke bei der ersten Abmahnung für ihre Arbeit maximal 155,30 Euro in Rechnung stellen dürfen. Der Betrag umfasst dabei die Auslagenpauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer. Abgemahnte sollen zudem genauer erfahren, wie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung ermittelt wurde.
Geplante Gesetzesverabschiedung noch in dieser Wahlperiode
Das Kabinett muss den Entwurf noch verabschieden. Die Verabschiedung des Gesetzes ist noch in dieser Legislaturperiode geplant. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.
(GUE)
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