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Gesetzesänderungen im August 2020: BAföG verbessert, Überbrückungshilfe geändert und mehr

  • 6 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im August 2020: BAföG verbessert, Überbrückungshilfe geändert und mehr
  • Bei Anhängerunfällen haftet jetzt der Fahrzeughalter
  • Coronabedingte Ausnahmen von Arbeitszeitregeln enden
  • Antragsmöglichkeit für Überbrückungshilfe bis Ende September verlängert
  • Bessere Bedingungen für Aufstiegs-BAföG
  • Mehr BAföG für Schüler und Studenten
  • Neue gemeinsame Wohngeldstufe für Inseln
  • Weitere Angleichungspflichten für Arbeitsbedingungen in Deutschland tätiger Arbeitnehmer aus EU-Ländern
  • Eintragung von Fahrerlaubnissperren im Zentralregister geändert
  • Strengere Anforderungen für Finanzanlagenvermittler und -berater
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung für neue Berufsregeln vorgeschrieben
  • Neue Pflichten beim Arzneimitteleinsatz bei neuartigen Therapien
  • Schottergärten in Baden-Württemberg werden verboten

Klare Haftungsregel für Anhängerunfälle

Eine bereits seit 17. Juli geltende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Haftung bei Unfällen mit Kfz-Anhängern. Nach dem neuen § 19a im Straßenverkehrsgesetz haftet nun der Halter des Fahrzeugs mit Anhänger, das den Unfall verursacht hat. Zuvor galt eine komplexe Haftungsteilung zwischen dem Halter des Fahrzeugs und dem Halter des Anhängers aufgrund eines Bundesgerichtshofsurteils aus dem Jahr 2010 (Az.: IV ZR 279/08).

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz enden

Infolge der Corona-Pandemie wurden Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz beschlossen, die längere Arbeitszeiten in systemrelevanten Bereichen erlaubten. Ab August tritt die ihnen zugrundeliegende Covid-19-Arbeitzeitverordnung außer Kraft. Es gelten dann wieder die bisherigen Regelungen im Arbeitszeitgesetz.

Überbrückungshilfe nur noch bis Ende August

Update 31. Juli 2020: Die Bundesregierung will die Antragsfrist am 31. Juli 2020 um einen Monat verlängern. Sie würde dann erst am 30. September 2020 enden statt am 31. August 2020. Ab 10. August 2020 sollen Betroffene Anträge auf Überbrückungshilfe zudem mit Hilfe von Rechtsanwälten stellen können.

Die Überbrückungshilfe übernimmt betriebliche Fixkosten von bis zu 50.000 Euro jeweils in den Monaten Juni bis August 2020.

Update 03. August 2020: Der Antrag ist ab 10. August zusätzlich auch über Rechtsanwälte möglich. Außerdem wurde die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe auf den 30. September 2020 verlängert. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe gibt dieser Rechtstipp von Rechtsanwalt Felix Tittel.

Bessere Bedingungen für das Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegs-BAföG unterstützt den Erwerb von mehr als 700 Fortbildungsabschlüssen unabhängig vom Alter. Zu ihnen zählen insbesondere Fortbildungen zum Meister, Fachwirt, Techniker, Erzieher oder Betriebswirt.

Ab August gelten folgende Änderungen:

  • Statt einer Fortbildung werden bis zu drei Fortbildungen gefördert, z. B. vom Gesellen zum Servicetechniker, anschließend zum Meister und dann zum Betriebswirt.
  • Gebühren von bis zu 15.000 Euro für Lehrgänge und Prüfungen sowie von bis zu 2.000 Euro für Prüfungsstücke werden bis zu 50 Prozent statt bis zu 40 Prozent übernommen.
  • Entsprechende Darlehen sind bei erfolgreichem Abschluss nur bis zu 50 Prozent statt bis zu 60 Prozent zurückzuzahlen und können bei einer an die Fortbildung anschließenden Existenzgründung erlassen werden.
  • Eine Darlehensrestschuld wird im Sterbefall künftig erlassen.
  • Der Beitrag zum Lebensunterhalt wird bei Besuch eines Vollzeitkurses zu 100 Prozent übernommen.
  • Der Unterhaltsbeitrag von 235 Euro je Kind wird zu 100 Prozent statt bisher zu 55 Prozent bezuschusst.
  • Alleinerziehende erhalten zudem monatlich 150 Euro je Kind bis zum Alter von 14 Jahren statt bisher von 130 Euro bis zum Alter von 10 Jahren.
  • Der Unterhaltsbeitrag für Verheiratete von 235 Euro wird zu 100 Prozent statt zu 50 Prozent bezuschusst.
  • Der allgemeine Vermögensfreibetrag von 45.000 Euro erhöht sich für Ehepartner und jedes Kind um jeweils 2.300 Euro statt 2.100 Euro. 
  • Wer Geringverdiener ist, nahe Angehörige pflegt oder Kinder erzieht, für den entfällt die bisherige Höchstarbeitszeitgrenze und profitiert von Vereinfachungen bei den Pflegevoraussetzungen.

BAföG für Schüler und Studenten steigt

Die BAföG-Sätze und Freibeträge für Schüler und Studierende steigen zum Wintersemester bzw. Schuljahr 2020/2021 um rund 2 Prozent. Der BAföG-Höchstsatz für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, beträgt dann 861 Euro statt 853 Euro im Monat. Andernfalls liegt er bei 592 Euro statt 583 Euro.

Schüler erhalten abhängig von der besuchten Schulart bis zu 794 Euro, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen. Sonst beträgt der Höchstsatz 557 Euro statt 548 Euro. Die Höchstsätze beinhalten jeweils den möglichen Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 109 Euro im Monat.

Der Vermögensfreibetrag steigt zudem von 7.500 Euro auf 8.200 Euro. Statt ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.835 Euro der Eltern wird dieses erst ab 1.890 Euro berücksichtigt. Weitere Informationen gibt der BAföG-Ratgeber.

Neue gemeinsame Wohngeldstufe für Inseln

Ab August gilt für Inseln ohne Festlandanschluss in der Nord- und Ostsee die gemeinsame Wohngeldstufe V. Damit wird den dort höheren Mieten als auf dem Festland begegnet, nach dessen Wohngeldstufe sich das Wohngeld bisher in einigen Fällen richtete.

Die Wohngeldstufen reichen insgesamt von I bis VII. Den noch von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängigen Höchstbetrag für das Wohngeld enthält Anlage 1 zum Wohngeldgesetz. Bei zwei Haushaltsmitgliedern beträgt er in der Wohngeldstufe V aktuell 636 Euro.

Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer aus EU-Ländern anzugleichen

Bereits ab 30. Juli gilt ein geändertes Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Es soll gleiche Arbeitsbedingungen für in Deutschland arbeitende Arbeitnehmer aus EU-Ländern sicherstellen wie für inländische Arbeitnehmer. 

Folgende Änderungen gelten:

  • Arbeitgeber sind künftig zur Zahlung eines tarifvertraglich vereinbarten Lohns verpflichtet und nicht mehr nur zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.
  • Zulagen für Reisekosten, Unterbringungskosten und Verpflegungskosten dürfen nicht zum Mindestlohn zählen.
  • Ausländische Arbeitnehmer haben wie ihre inländischen Kollegen Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen, Nachtzuschläge, Überstundenzuschläge und Sonn- und Feiertagszuschläge.
  • Stellt der Arbeitgeber die Unterkunft bereit oder vermittelt er sie, muss sie der deutschen Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
  • Für Arbeitnehmer, die länger als 12 Monate in Deutschland beschäftigt sind, sind die hierzulande geltenden Arbeitsbedingungen einzuhalten. Bei Mitteilung an den Zoll verlängert sich der maßgebliche Beschäftigungszeitraum auf 18 Monate. Ausgenommen sind Bedingungen für Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nachvertragliche Wettbewerbsverbote und die betriebliche Altersversorgung.

Bei Verstößen droht Arbeitgebern ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro.

Die Regeln gelten nicht für Beschäftigte, die im Straßenverkehr z. B. als Fernfahrer tätig sind.

Fahrerlaubnissperre im Bundeszentralregister

Der Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis wird ab 31. August nicht mehr in jedem Fall in das Bundeszentralregister eingetragen. Die Eintragung erfolgt nur noch, wenn eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, ein Strafarrest oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

Neue Pflichten für Finanzanlagenvermitler und -berater

Für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gelten ab August strengere Regeln. Sie müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um Interessenkonflikte vorab zu erkennen und zu vermeiden. Über Interessenkonflikte müssen sie Anleger vor Vertragsschluss informieren. Durch Interessenkonflikte drohende Nachteile müssen Vermittler und Berater ausschließen.

Vermittler und Berater müssen sich zudem noch besser über Anleger informieren, damit sie ihnen ihren Interessen entsprechende Anlagen empfehlen. Statt des bisherigen Beratungsprotokolls müssen sie eine ausführlichere Geeignetheitserkärung erstellen. Diese muss über Beratung, Abstimmung, Präferenzen, Ziele und sonstige Merkmale des Anlegers informieren. Anleger müssen sie grundsätzlich vor Vertragsschluss erhalten. Privatkunden ist die Geeignetheitserkärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Für Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit Kunden über die Vermittlung oder Beratung von Finanzanlagen gilt künftig eine Aufzeichnungspflicht. Vermittler und Berater müssen Kunden dabei vorher über die Aufzeichnung informieren.

Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Berufsregeln

Viele Berufe unterliegen Berufsregeln. Deren Einzelheiten bestimmen Selbstverwaltungseinrichtungen, wie etwa die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Handwerkskammern. Für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, öffentlich bestellte Sachverständige und Handwerksberufe ist ab 30. Juli vor dem Erlass neuer und geänderter Berufsregeln eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgeschrieben. Deren Einzelheiten bestimmt die EU-Richtlinie 2018/958. Diese soll den Zugang und die Ausübung reglementierter Berufe in der EU erleichtern. Die Einhaltung der Vorgaben prüft das Bundesjustizministerium.

Arzneimitteleinsatz bei neuartigen Therapien

Behandlungen mit nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtigen Arzneimitteln für neuartige Therapien müssen von der behandelnden Person ab 15. August angezeigt, dokumentiert und gemeldet werden. Die Anzeige muss bei der zuständigen Bundesoberbehörde per Formular erfolgen. Zu dokumentieren sind alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen. Jeder Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung ist der zuständigen Behörde zudem sofort anzuzeigen. Grundlage ist das Arzneimittelgesetz.

Baden-Württemberg verbietet Schottergärten

In Baden-Württemberg sind Schottergärten bald verboten. Der neue § 21a Landesnaturschutzgesetz bestimmt, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden müssen. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung mehr im Sinne der Landesbauordnung. Gartenflächen sollen zudem wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.

Umstritten ist, ob bestehende Schottergärten Bestandsschutz genießen. Das baden-württembergische Umweltministerium geht davon aus, dass Schottergärten aufgrund der Landesbauverordnung bereits seit 1995 nicht erlaubt seien. Entscheidend dafür ist aber insbesondere der konkrete Inhalt der Baugenehmigung.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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