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Gesetzesänderungen im September 2016: Vereinfachter Kontowechsel, feste E-Book-Preise und mehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Auch für E-Books gelten ab September feste Preise. Halogenlampen dürfen dagegen noch zwei Jahre länger leuchten – das ursprünglich ab September 2016 vorgesehene Verbot kommt erst 2018. Für Verbraucher wird es ab Mitte September wesentlich leichter, mit ihrem Girokonto zu einer anderen Bank zu wechseln.

Buchpreisbindung auch für E-Books

Für Bücher gilt in Deutschland bereits seit 1888 eine Preisbindung. Die sogenannte Buchpreisbindung erfasst dabei auch Musiknoten und Landkarten. E-Books waren von ihr dagegen bislang nicht explizit erfasst. Ab 01.09. ist damit Schluss. Ein Zusatz im Buchpreisbindungsgesetz stellt dann klar, dass „zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher“ ebenfalls der Buchpreisbindung unterliegen. Fremdsprachige Bücher unterliegen der Buchpreisbindung weiterhin nur, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind. Die festgesetzten Preise sollen dabei dem Schutz des Kulturgutes Buch und Erhalt eines breiten Buchangebots dienen sowie die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördern.

Halogenlampenverbot erst in zwei Jahren

Das ursprünglich ab 01.09. vorgesehene Verbot von mit Netzspannung betriebenen Halogenlampen wurde um zwei Jahre nach hinten verschoben. Es tritt somit erst am 01.09.2018 in Kraft. Wie schon das seit September 2009 geltende Glühbirnenverbot geht das Halogenlampenverbot auf eine EU-Verordnung (VO 244/2009) zurück. Halogenlampen verbrauchen zwar 30 Prozent weniger Energie als Glühlampen. Das ist aber immer noch um einiges mehr als LED-Lampen. Deren Technologie wurde seitdem erheblich weiterentwickelt und die Preise sind stark gesunken. Eine Änderungsverordnung (VO 2015/1428) aus dem August 2015 erwog allerdings, dass der 01.09.2018 ein besserer Zeitpunkt für die Einführung des neuen Bemessungswertes wäre, der die maximale Leistungsaufnahme in Verhältnis zu einem bestimmten Bemessungs-Lichtstrom setzt. Grund sind Schwierigkeiten der Hersteller bei der wirtschaftlichen Produktion entsprechend sparsamer Halogenlampen.

Kontenwechsel wird leichter

Banken müssen Verbrauchern ab 18.09. beim Wechsel ihres Girokontos helfen. Erleichtert wird unter anderem die bislang für Kunden aufwändige Ermittlung von Daueraufträgen und Lastschriftmandaten. Dazu müssen Verbraucher und eventuelle weitere Kontoinhaber alte und neue Bank per Formular schriftlich oder per Onlinebanking zum Kontenwechsel ermächtigen. Ein dreiseitiges Musterformular findet sich in Anlage 1 zum Zahlungskontengesetz. Dieses enthält neben den neuen Regeln zum Kontowechsel auch die Regeln zum bereits im Juni eingeführten Basiskonto, das auch als „Konto für jedermann“ bezeichnet wird.

Ermächtigung per Formular

Auf dem Formular müssen Wechselwillige in bestimmte Leistungen der „alten“ (das Konto übertragenden) und der „neuen“ (das Konto empfangenden) Bank ausdrücklich einwilligen. Diese Leistungen betreffen den Austausch von Listen mit Informationen wie zu bestehenden Daueraufträgen und erteilten Lastschriftmandaten. Innerhalb von fünf Geschäftstagen muss sie die ehemals kontoführende Bank der neuen kontoführenden Bank zusenden. Fünf weitere Geschäftstage hat die neue Bank dann Zeit, um die Daueraufträge einzurichten und Lastschriften zu akzeptieren, sofern der oder die Kontoinhaber keine davon abweichenden, späteren Zeitpunkte genannt haben. Allen ihr im Formular genannten Zahlern von Überweisungen muss sie die neue Kontoverbindung mitteilen.

Wechsel lässt sich zeitlich steuern

Der oder die Kontoinhaber können zudem vom Datum des Kontowechsels abweichende Zeitpunkte nennen, ab denen die alte Bank keine Lastschriften oder eingehenden Überweisungen mehr akzeptieren muss bzw. keine Daueraufträge mehr ausführen soll. Auf dem Formular lässt sich zudem bestimmen, wann ein positiver Saldo vom alten auf das neue Konto zu übertragen und das alte Konto zu schließen ist.

Wechsel nur begrenzt kostenpflichtig

Will eine Bank ein Entgelt für den Kontowechsel verlangen, muss sie es mit dem Verbraucher vereinbaren. Unabhängig davon muss der Zugang zu personenbezogenen Daten mit Blick auf Daueraufträge und Lastschriften, das Senden der Listen mit Informationen und die Kontoschließung in jedem Fall kostenlos erfolgen. Für erlittene Schäden beim Kontenwechsel haften übertragende und empfangende Bank dem Verbraucher gemeinsam als Gesamtschuldner. Er kann danach Schadensersatz nach seinem Belieben von jeder Bank ganz oder zu einem Teil fordern.

Girokonten vermehrt gebührenpflichtig

Aufgrund durch niedrige Zinsen verringerter Einnahmen verlangen Banken zunehmend Gebühren für ihre Girokonten und Transaktionen. So stellt sich beim Girokonto neben der Frage nach gutem Service auch die nach den dafür anfallenden Kosten.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/larineb

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