Gesetzliche Änderungen für Testamente von im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen

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Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).

Für Erbfälle von deutschen Staatsangehörigen, die sich gewöhnlich in einem anderen europäischen Staat aufhalten, dort z. B. wohnen, galt bisher, dass grundsätzlich deutsches Erbrecht hierauf anzuwenden ist.

Für nach dem 17.08.2015 verstorbene deutsche Staatsangehörige, die im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt nunmehr, dass sich die Erbfolgen nach dem Recht des Staates richten, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein Deutscher, der z.B. seinen Lebensabend auf Mallorca verbringt, wird nach seinem Tod nunmehr grundsätzlich nach spanischen Recht beerbt.

Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, in letztwilligen Verfügungen, also z.B. in Testamenten oder Erbverträgen, eine Rechtswahlklausel aufzunehmen (vgl. Art. 22 Abs. 2 EuErbVO). Dabei ist eine Rechtswahl beschränkt auf das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes angehört.

Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen europäischen Staat haben und wollen, dass deutsches Erbrecht im Fall ihres Versterbens Anwendung findet, sollten daher eine letztwillige Verfügung mit einer entsprechenden Rechtswahlklausel errichten.

Für die Rechtswahlklausel gelten dieselben Formvorschriften wie für die jeweiligen letztwilligen Verfügungen. Eine entsprechende Rechtswahl kann später auch für sich genommen wieder geändert werden.


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