Gesetzliche Erbfolge

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Stirbt ein Mensch, gibt es einen Nachlass. Der Verstorbene vererbt möglicherweise Hausrat, Bargeld, Schmuck, Haus, Auto, einen Betrieb oder Schulden. Der Verstorbene muss beerdigt werden, die Wohnung gekündigt und geräumt werden, Versicherungsverträge beendet werden, Telefon und Zeitung gekündigt werden und weiter und so fort. Wer kümmert sich um das, wenn es kein Testament gibt? 


Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. 


Irgendjemand erbt immer. Wenn keine Verwandten vorhanden sind, erbt der Fiskus, also das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt wohnte.


Gesetzliche Erben sind in verschiedene Ordnungen eingeteilt. 


Es gibt die 1. Ordnung, das sind Abkömmlinge des Verstorbenen, nämlich Kinder, Enkel, Urenkel, usw.


Erben der 2. Ordnung sind die Eltern und Geschwister des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, nämlich Nichten, Neffen, usw.


Erben der 3. Ordnung sind Großeltern und deren Abkömmlinge, nämlich Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins, usw. 


Es gibt auch noch Erben der 4. und der 5. Ordnung, aber die sind oft nicht relevant.


Erben einer höheren Ordnung "sperren" die Erben einer niedrigeren Ordnung. 


Die Vererbung erfolgt zudem nach Stämmen und Linien.


 Ab der 4. Ordnung gilt ein sogenanntes Gradualsystem. 

Die Zahl der vermittelnden Geburten führt zum Erben. Wer näher verwandt ist, wird Erbe.


Die Ehegatten des Verstorbenen erscheinen in diesen Ordnungen nicht. Für sie gilt ein besonderes Erbrecht. 


Neben Erben aus der 1. Ordnung erben sie mindestens ein Viertel.

Neben Erben 2. Ordnung erben sie ein Halb und neben den Großeltern erben sie mindestens ein Halb. 


Wenn keine Großeltern mehr leben und auch keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnung, erbt der Ehepartner alleine. 


Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gelebt,  erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel. 

So nennt man eine pauschale Regelung des Zugewinnausgleichs.


Der Ehegatte kann stattdessen den realen Zugewinnausgleich verlangen, wenn er meint, dass das wirtschaftlich besser ist.


Dann hat er die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Ein Pflichtteil ist der Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigte sind der oder die Ehegatte/in, Eltern und Abkömmlinge (Erben 1. Ordnung) des Verstorbenen. Die Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.


Zur Ausschlagung der Erbschaft bleibt einem Erben lediglich eine Zeit von 6 Wochen. 


Man sollte seinen Nachlass daher immer durch Testament regeln. Das macht man am besten bei einem Fachanwalt für Erbrecht.


Für Fragen:


RA Dirk Wittstock

Fachanwalt für Erbrecht


0159-06380406


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