Gesetzliche Kündigungsfristen für GmbH-Geschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung: BGH entscheidet anders als BAG

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In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH, ohne dass dies für den konkreten Fall entscheidungserheblich war, zu der Frage geäußert, welche Kündigungsfristen für GmbH-Geschäftsführer, die keine Mehrheitsgesellschafter sind, kraft Gesetzes gelten. Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und widerspricht dem BAG, welches dies vor ein paar Jahren anders beurteilt hat. 


Bisherige Rechtsprechung des BGH

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH sind auf Geschäftsführer einer GmbH, die keine Mehrheitsgesellschafter sind, die zum Nachteil des Geschäftsführers grundsätzlich nicht abdingbaren (§ 622 Abs. 4, 5 BGB) Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse (§ 622 Abs. 1 und 2 BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. insbes. BGH, Urteil vom 29.01.1981 – II ZR 92/80; BGH, Urteil vom 26.03.1984 – II ZR 120/83; zuletzt BGH, Urteil vom 20.08.2019 – II ZR 121/16, Rn. 34). Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementärin einer KG ist, den Anstellungsvertrag unmittelbar mit der KG abgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 09.03.1987 – II ZR 132/86).


Zur Begründung hat der BGH angeführt, es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, nicht an der Gesellschaft beteiligte Fremdgeschäftsführer seien mit Arbeitnehmern vergleichbar und die entsprechende Anwendung des § 622 BGB statt des § 621 BGB liege gleichermaßen im Interesse des Geschäftsführers und der Gesellschaft.


... Weiterlesen in unserem Blog Arbeitsrecht FreshUp unter: Gesetzliche Kündigungsfristen für GmbH-Geschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung: BGH entscheidet anders als BAG


Anm.: Dieser Beitrag ist in leicht abgewandelter Form auch als Beitrag im Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR) erschienen: Kündigungsfristen für GmbH-Geschäftsführer: BGH widerspricht BAG



DR. ARTUR KÜHNEL

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner

Tel.: +49 40 34 80 99 0

E-Mail: kuehnel@vahlekuehnelbecker.de

Foto(s): pixabay

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