Gesetzliche Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz bei Verletzung während einer Raucherpause
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Das Sozialgericht Berlin entschied am 23.1.13, dass ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung für das Rauchen unterbricht, in dieser Zeit nicht vom Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung erfasst ist.
Die als Pflegehelferin beschäftigte Klägerin war am 12. Januar 2012 auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz von ihrer Raucherpause, welche aufgrund des Rauchverbotes außerhalb des Gebäudes abgehalten wurde, als sie in der Eingangshalle mit einem Handwerker zusammenstieß. Dies hatte zur Folge, dass der Handwerker einen mit Wasser gefüllten Eimer fallen ließ, wodurch die Klägerin ausrutschte und stürzte. Durch den Unfall erlitt die Klägerin einen Bruch im Bereich des Unterarmes. Die Beklagte, als gesetzliche Unfallversicherung, weigerte sich im Anschluss daran, das Ereignis als Arbeitsunfall einzustufen. Das Rauchen sei eine auf eigenwirtschaftliche gerichtete Handlung, die einen betrieblichen Bezug wie zum Beispiel bei der Nahrungsaufnahme nicht begründe.
Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Rauchen einem eigenwirtschaftlichen und persönlichen Interesse zugeordnet werden muss, welches vom Versicherungsschutz nicht erfasst sei. Die Begründung der Klägerin, das Gebäude lediglich aufgrund des Rauchverbotes verlassen zu haben, überzeugte das Gericht nicht, da der Beweggrund ebenfalls auf das persönliche und eigenwirtschaftliche Verhalten, nämlich das Bedürfnis zu rauchen, der Klägerin zurückging. Weiterhin handele es sich nicht, wie von der Klägerin geschildert, um eine notwendige Handlung zur Wiederherstellung der Arbeitskraft wie z.B. der Nahrungsaufnahme. Parallelen zu einem Weg, der auf Grund der Nahrungsaufnahme eingeschlagenen wurde, seien daher nicht zu erkennen. Folglich sah das Sozialgericht sowohl die Raucherpause selbst, als auch den Weg von oder zu der Raucherpause als unversicherte Zeit an.
SG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2013
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505
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