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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim Firmenlauf

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
  • Die Grenze zwischen Berufsalltag und Freizeit bei Veranstaltungen wie einem Firmenlauf ist nicht eindeutig.
  • Ob es sich bei einem Unfall bei einem Firmenlauf um einen Arbeitsunfall handelt, ist vom Einzelfall abhängig.
  • Entscheidend ist, ob sich die Veranstaltung an das gesamte Unternehmen richtet und wie viele daran teilnehmen.

Firmensportevents erfreuen sich großer Beliebtheit. Arbeitgeber nutzen sie gerne, um das Gemeinschaftsgefühl und die Arbeitsmoral zu steigern, sogenanntes „Team-Building“.

Die Beschäftigten freuen sich oft über den Ausgleich zur oft körperlich wenig anspruchsvollen Büroarbeit und die Afterparty ist auch nicht zu verachten. Ebenfalls positiv ist das Training im Vorfeld zu sehen, das nicht selten im Rahmen betrieblicher Lauftreffs stattfindet.

Vermischung von Freizeit und Beruf

Bei einem Firmenlauf verschwimmt recht schnell die Grenze zwischen Berufsalltag und Freizeit. So stellt sich unter anderem die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegen kann, wenn sich jemand bei so einer Veranstaltung verletzt.

Anders als das Hessische Landessozialgericht (LSG) vor einigen Jahren erkannte das Sozialgericht (SG) Detmold in einem solchen Fall nun einen Arbeitsunfall an und bestätigte damit die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Klägerin hatte im Sommer 2013 am Firmenlauf „B2run“ teilgenommen und war danach schon auf dem Weg zum Bus, als sie über eine Bordsteinkante stolperte. Bei dem Sturz verletzte sie sich an beiden Knien, am rechten Arm und auch im Gesicht. Einen abgebrochenen Zahn und zwei lockere Schneidezähne hatte sie nach eigenen Angaben ebenfalls.

Berufsgenossenschaft lehnt Arbeitsunfall ab

Die zuständige Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei dem Firmenlauf nicht um eine unfallversicherte betriebliche Veranstaltung.

Die Laufveranstaltung habe sich nur an einige wenige Laufbegeisterte gerichtet und sei daher nicht geeignet, das Gemeinschaftsgefühl der Gesamtbelegschaft zu fördern. Von dem Unternehmen, bei dem die gestürzte Dame beschäftigt war, hatten auch nur weniger als 20 Prozent der Beschäftigten an der Veranstaltung teilgenommen.

Erfolgreiche Klage vor dem Sozialgericht

Das SG Detmold entschied trotzdem zugunsten der Klägerin. Dabei ging es davon aus, dass die Einladung zum Firmenlauf an alle Arbeitnehmer des Unternehmens gerichtet war.

Einerseits war die nur sechs Kilometer lange Strecke für nahezu jeden zu bewältigen, andererseits gab es auch sogenannte Fan-Tickets für interessierte Mitarbeiter, die nicht selbst mitlaufen wollten oder konnten. Das Programm war insgesamt auf alle Arbeitnehmer ausgerichtet und der Gemeinschaftsgedanke sollte eindeutig im Vordergrund stehen.

Vertrauensschutz für die Teilnehmer

Außerdem war den Teilnehmern die Beteiligungsquote bei ihrer Anmeldung ja noch gar nicht bekannt. So musste die Berufsgenossenschaft nach Ansicht des Gerichts auch aus Gründen des Vertrauensschutzes für den Unfall einstehen.

Letztlich ist aber immer von Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einem Firmenlauf die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Unfallschutz vorliegen. Anderenfalls handelt es sich um einen normalen Freizeitunfall, für den die Krankenkasse zuständig ist.

Fazit: Ob bei Verletzungen aufgrund eines Firmenlaufs Leistungen von der Unfallversicherung verlangt werden können, lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenn sich die Veranstaltung an alle Mitarbeiter eines Unternehmens gerichtet hat und die auch in erheblicher Anzahl teilgenommen haben, kann ein entsprechender Arbeitsunfall vorliegen.

(SG Detmold, Urteil v. 23.02.2016, Az.: S 1 U 99/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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