Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des Pflichtteils – Teil 2

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Teil 2: Vereinbarung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft

In unserem ersten Rechtstipp zur Vermeidung des Pflichtteils hatten wir die sogenannte Güterstandsschaukel als rechtmäßige Möglichkeit zur Vermeidung oder Verringerung des Pflichtteils aufgezeigt. Diesen finden Sie hier.

Hinsichtlich der Vereinbarung ehelicher Güterstände gibt es noch ein weiteres Gestaltungsmodell zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen: die Vereinbarung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese muss ausdrücklich als solche in einem notariellen Ehevertrag begründet werden.

Welche Vorteile bietet die fortgesetzte Gütergemeinschaft?

Bei der (fortgesetzten) Gütergemeinschaft ist das Familienvermögen das sogenannte Gesamtgut und gehört beiden Ehegatten zusammen. Das Gesamtgut ist normalerweise der einzige oder größte Teil des Vermögens der Eheleute. Daneben gibt es noch Vorbehalts- und Sondergut, das sind Grundstücke oder Sachen, an denen ein jeder Ehegatte Alleineigentum hat. Vorbehaltsgut kann jeder Ehegatte frei vererben, hier gibt es also einen Nachlass.

Nach dem Tod des ersten Ehegatten wird die Gütergemeinschaft vom überlebenden Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern fortgesetzt. Die gemeinsamen Kinder erhalten zwar ihre Anteile als Gesamtgut, der überlebende Ehegatte hat aber das Recht, das Gesamtgut alleine zu verwalten. Er muss insbesondere auch nichts an die Kinder herausgeben. Denn der Anteil des verstorbenen Ehegatten gehört nicht zum Nachlass.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft?

Bezüglich des Gesamtgutes der Eheleute können weder die Kinder des erstverstorbenen Ehegatten noch die gemeinsamen Kinder einen Pflichtteil geltend machen: Es gibt gar kein Pflichtteilsrecht der Kinder.

Wie wirkt sich die Gestaltung auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche aus?

Eine weitere Besonderheit der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche zwar möglich sind, aber erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten geltend gemacht werden können, auch wenn sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Schenkungen des erstverstorbenen Ehegatten bezieht. Schenken zum Beispiel Ehegatten kurz vor dem Tod des Ehemannes eine Sache oder Immobilie an das brave Kind und lebt die Ehefrau noch weitere zehn Jahre, geht das böse Kind leer aus und kann nicht einmal seinen Pflichtteil geltend machen. Das Vermögen kann also ohne Pflichtteil auf ein Kind übertragen werden, wenn der überlebende Ehegatte noch zehn Jahre lebt. Das geht nur bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Stirbt die Ehefrau fünf Jahre nach dem Vater, ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch des bösen Kindes immerhin auf die Hälfte zusammengeschmolzen.

Wenn man als Ehefrau oder Ehemann also Angst hat, dass ein missratenes Kind den Vater oder die Mutter mit Pflichtteilsansprüchen überzieht, ist zu überlegen, ob nicht eine fortgesetzte Gütergemeinschaft sinnvoll ist.

Gern beraten wir Sie eingehend, ob die fortgesetzte Gütergemeinschaft für Ihre individuelle Situation die richtige Gestaltungsmöglichkeit ist. Selbstverständlich bereiten wir die fortgesetzte Gütergemeinschaft für Sie vor und vermitteln Ihnen einen Notar, der den entsprechenden Erbvertrag aufsetzt. Vereinbaren Sie einen Termin mit einem unserer Fachanwälte für Erbrecht in einer unserer Niederlassungen in NRW unter der im Profil angegebenen Rufnummer.


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