Pandemiebedingte Verlängerung des Studiums

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Das OLG Köln hatte in seiner Entscheidung vom 24.05.2022 (14 UF 192/21) darüber zu entscheiden, ob ein Ausbildungsunterhalt bei nicht unerheblicher Verlängerung der Ausbildung weiterhin verlangt werden kann.


Im zugrunde liegenden Fall hatte die leibliche Tochter und Antragstellerin ihren Vater und Antragsgegner auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen. Sie hatte 2016 das Abitur absolviert und danach ein Studium begonnen, für welches eine Regelstudienzeit von zunächst 7 Semestern bestand. Der Vater hatte bis Sommer 2021 Unterhalt gezahlt.

Im Frühjahr 2018 hatte die Antragstellerin eine Nebentätigkeit aufgenommen und ab Mai 2020 wöchentlich 12 Stunden gearbeitet und daraus ein monatliches Einkommen in Höhe von 790,00 Euro erzielt. Im Sommer 2020 wurde die Regelstudienzeit pandemiebedingt von 7 auf 11 Semester erhöht.


Das OLG hat einen Anspruch der Tochter abgelehnt.


Die Antragstellerin  habe ihr Studium nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit und in angemessener Zeit beendet.

Der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung ist geprägt vom Gegenseitigkeitsprinzip. Der Verpflichtung eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen, durchzuführen und zu beenden. Der zum Unterhalt Verpflichtete muss Verzögerungen hinnehmen, die auf einem leichteren und vorübergehenden Versagen beruhen.


Das OLG erachtetet die von der Antragstellerin vorgelegten Studienbescheinigungen und den Studienverlaufsplan als nicht ausreichend. Es lies sich auch keine durch Corona bedingte Verzögerung feststellen. Zum Zeitpunkt der durch die Coronapandemie bedingten Verlängerung der Regelstudienzeit hätte die Antragstellerin ihr Studium praktisch schon abgeschlossen haben müssen. Schon bis zum Sommer 2020 habe sie ihr Studium nicht zielstrebig durchgeführt. Das Gericht war der Auffassung, der Antragstellerin wäre allenfalls eine coronabedingte Verlängerung der Studienzeit um ein Semester zuzubilligen gewesen.


Schließlich berücksichtigte das Gericht, dass die Antragstellerin in nicht unerheblichem Umfang eine Nebentätigkeit ausübte. Sie hat nicht dargelegt, dass das Studium auch ohne ihre Nebentätigkeit länger als die Regelstudienzeit gedauert hätte. Aus diesem Grund ging das Gericht davon aus, dass die Nebentätigkeit zu einer Verzögerung des Studiums geführt hat.

Ein solcher Umstand kann aber nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen.


Grundsätzlich handelt es sich bei Einkünften aus einer Nebentätigkeit um Einkünfte aus einer unzumutbaren Arbeit.

Wird der Bedarf des Studierenden nur durch die Summe von Unterhalt und Einkommen aus der Nebentätigkeit gedeckt, erfolgt keine Anrechnung.

Wird der Unterhaltsbedarf überschritten, ist eine Anrechnung der Einkünfte möglich. Dabei kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.


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