Gewährleistungsausschluss bei Mängeln an Bastlerfahrzeugen – Was Sie wissen müssen!

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Der Begriff „Bastlerfahrzeug“ im Kaufvertrag schließt die Gewährleistung nicht aus, wenn das Fahrzeug als funktionsfähig verkauft wird. Käufer haben Rechte, die Sie schützen!

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens wird oft die Klausel „Bastlerfahrzeug“ genutzt, um die Haftung des Verkäufers bei Mängeln zu begrenzen. Doch was bedeutet das wirklich, und ist diese Klausel tatsächlich immer wirksam?

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat im Urteil vom 17. August 2023 (2 U 41/22) deutlich gemacht: Eine solche Klausel führt nicht automatisch zum Ausschluss der Gewährleistungspflichten des Verkäufers, wenn der Käufer berechtigterweise davon ausgehen kann, dass das Fahrzeug funktionsfähig ist. Selbst wenn ein Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet wird, bedeutet das nicht, dass der Käufer auf alle Gewährleistungsrechte verzichten muss.

Die Rechtslage im Detail:

Nach § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind bei einem Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer ist Unternehmer, Käufer ist Verbraucher) Klauseln, die die Gewährleistung vor Mitteilung eines Mangels ausschließen, unzulässig. Dies betrifft auch die häufig verwendeten Formulierungen im Kaufvertrag, wie zum Beispiel:

  • „Der Käufer hat das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren“.
  • „Er akzeptiert den vorgefundenen Zustand.“

Diese Formulierungen sind keine gültigen Beschreibungen des Fahrzeugzustands, sondern schränken die gesetzliche Gewährleistung unzulässig ein. Das bedeutet, dass auch bei einem als „Bastlerfahrzeug“ gekennzeichneten Wagen der Verkäufer haftbar gemacht werden kann, wenn das Fahrzeug nicht fahrtüchtig ist und der Käufer dies nicht erwarten konnte.

Was bedeutet „Bastlerfahrzeug“ wirklich?

Der Begriff „Bastlerfahrzeug“ deutet normalerweise darauf hin, dass das Fahrzeug nicht im perfekten Zustand ist und eventuell Reparaturen benötigt. Wichtig ist jedoch: Wenn der Käufer davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug zumindest fahrbereit ist, kann er bei Mängeln trotzdem eine Nachbesserung oder Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.

Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist, was beide Parteien beim Kauf tatsächlich übereinstimmend erwartet haben. Wurde also vereinbart oder vom Verkäufer der Eindruck erweckt, dass das Fahrzeug fahrbereit ist, kann der Begriff „Bastlerfahrzeug“ allein nicht dazu führen, dass der Käufer auf seine Gewährleistungsrechte verzichten muss.

Was können Sie tun, wenn Ihr „Bastlerfahrzeug“ nicht fahrtüchtig ist?

Falls Sie ein als „Bastlerfahrzeug“ verkauftes Fahrzeug erworben haben, das sich später als nicht fahrtüchtig herausstellt, sollten Sie folgende Schritte prüfen:

  • Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer: Setzen Sie den Verkäufer schriftlich über die festgestellten Mängel in Kenntnis und fordern Sie eine Nachbesserung.
  • Nacherfüllung verlangen: Gemäß § 439 BGB haben Sie das Recht, dass der Verkäufer den Mangel behebt.
  • Rücktritt vom Vertrag: Sollte die Nachbesserung scheitern, haben Sie unter bestimmten Umständen das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzufordern.

Besonders bei Streitigkeiten rund um Gebrauchtwagenkäufe ist es wichtig, die Rechtslage genau zu kennen und sich nicht durch vermeintliche Klauseln im Kaufvertrag einschüchtern zu lassen. Der Begriff „Bastlerfahrzeug“ ist oft nicht ausreichend, um die Haftung des Verkäufers bei Mängeln auszuschließen.

Fazit: Auch bei als „Bastlerfahrzeug“ verkauften Autos können Sie als Käufer Ihre Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn das Fahrzeug nicht den Erwartungen entspricht. Lassen Sie sich rechtlich beraten und holen Sie das Beste für sich heraus!


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