​Gewährleistungsfrist für Aufdach-Photovoltaikanlage auf Tennishalle – ​5 Jahre!

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BGH Urteil vom 02.06.2016 (VII ZR 348/13):

Bereits seit Jahren wird die Frage der Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen aufgrund mangelhaft errichteter Photovoltaikanlagen äußerst kontrovers diskutiert und auch die Gerichte vertraten hierzu in der Vergangenheit keine einheitliche Meinung. Während teilweise eine Verjährungsfrist von 2 Jahren angenommen wurde, vertraten andere wiederum die Auffassung, es gelte eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Hintergrund dieses Meinungsstreits ist eine Regelung in § 634 a Abs.1 Nr.2 BGB, die im Werkvertragsrecht eine verlängerte Verjährungsfrist von 5 Jahren für Mängel an einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, vorsieht.

Eine ähnliche Regelung kennt auch das Kaufrecht in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Mängel an einem Bauwerk oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

Aber wann ist denn nun eine Photovoltaikanlage als Bauwerk einzustufen?

Teilweise wurde hierzu die Meinung vertreten, dies sei nur bei sogenannten „Indach-Photovoltaikanlagen“ der Fall, bei welchen die PV-Module so in das Dach integriert sind, dass diese quasi selbst einen Teil der Dachhaut bilden. Bei „Aufdach-Photovoltaikanlagen“, bei denen die PV-Anlage auf ein vorhandenes Dach montiert werde, sei dies hingegen nicht der Fall.

Andere wiederum stellten darauf ab, dass es darauf ankomme, ob die Anlage gerade dazu bestimmt sei, das Gebäude, auf dem sie errichtet ist, zu versorgen.

Noch im Jahr 2013 entschied der VIII. Zivilsenat des BGH (Urt. v. 9.10.2013 – VIII ZR 318/12), dass eine auf einer Scheune nachträglich angebrachte Photovoltaikanlage, deren Strom gegen Erhalt einer Einspeisevergütung ins allgemeine Netz eingespeist werde, kein Bauwerk sei und auch nicht einem Bauwerk diene. Das Argument des VIII. Zivilsenats war, dass die Anlage allein der Erzielung der Einspeisevergütung gedient habe und zu diesem Zwecke genauso gut auf jedem anderen Dach hätte errichtet werden können. Bei Entfernung der Photovoltaikanlage bleibe das Gebäude voll funktionstüchtig. Die PV-Anlage auf dem Dach der Scheune sei zudem nicht mit dem Erdboden verbunden und daher kein Bauwerk. Es gelte damit die zweijährige Verjährungsfrist.

Dies sah der VII. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 02.06.2016 (VII ZR 348/13) grundlegend anders. In dem dort zugrundeliegenden Fall wurde eine Photovoltaikanlage mit großem Aufwand auf dem Dach einer Tennishalle zur dauernden Nutzung errichtet. Hierbei diente die Photovoltaikanlage allein der Einspeisung von Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers gegen Erhalt einer Einspeisevergütung, nicht der direkten Erzeugung von Strom für die Tennishalle selbst.

Auf letzteres komme es aber – so der VII. Zivilsenat des BGH – überhaupt nicht an, da die Tennishalle durch den Umbau eine Funktionserweiterung dahingehend erfahre, von nun an auch Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage zu sein. Damit diene die Photovoltaikanlage nun dem Gebäude.

Zudem könne eine Photovoltaikanlage auch selbst als Bauwerk zu qualifizieren sein. Hierzu genüge es, dass diese mittelbar über das Gebäude fest mit dem Erdboden verbunden sei. Voraussetzung hierfür sei, dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich sei, was bei der Photovoltaikanlage, über die der BGH konkret zu entscheiden hatte, tatsächlich der Fall war. Darüber hinaus müsse eine dauernde Nutzung der technischen Anlage (hier der PV-Anlage) beabsichtigt sein.

Dies alles sah der VII. Zivilsenat des BGH in dem genannten Fall als gegeben an und entschied daher, dass Gewährleistungsansprüche bzgl. dieser Photovoltaikanlage erst innerhalb von 5 Jahren verjähren.

Infolge dieser Rechtsprechung des BGH wird es viele Fälle geben, in denen der Anlagenbetreiber, der seine Gewährleistungsansprüche gegen den Errichter der Photovoltaikanlage bereits wegen Verjährung der Ansprüche verloren geglaubt hat, nun doch noch die Chance einer erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung erhält – vorausgesetzt es werden rechtzeitig vor Ablauf der Fünfjahresfrist entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen.


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