Gewährleistungsrechte beim Pferdeauktionskauf eines sechs Monate alten Fohlens

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BGH, Urteil vom 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

Sachverhalt:

Auf einer Pferdeauktion kaufte der Kläger ein sechs Monate altes Hengstfohlen. Die beklagte GmbH, die als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung des Ausstellers das Fohlen verkaufte, war Veranstalter der Pferdeauktion. Die dem Geschäft mit dem Kläger zugrunde liegenden Auktionsbedingungen der Beklagten bestimmen unter anderem, dass die auf der Pferdeauktion versteigertenPferde im Rechtssinne als gebrauchte Sachen verkauft werden. Des Weiteren würden sämtliche Pferde vor der Anlieferung zur Pferdeauktion ärztlich untersucht. Allen Kaufinteressenten stünden die Protokolle der Untersuchung zur Verfügung. Das Protokoll solle laut der Auktionsbedingungen die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe darstellen. Ferner würden die Pferde verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Haftung/Gewährleistung. Die beklagte GmbH übernehme keinerlei Gewährleistung oder Garantie für bestimmte Charaktere oder Verwendungszwecke. Darüber hinausgehende Ansprüche seien gegen sie als Kommissionär zu richten. In Bezug auf die vereinbarte Beschaffenheit sollten die Gewährleistungsrechte innerhalb von 12 Monaten nach Zuschlag verjähren.

Das hier besagte Hengstfohlen hatte laut des Untersuchungsprotokolls keinerlei Befunde am Herzen.

Der Käufer des Hengstfohlens erklärte schriftlich etwa zwei Jahre nach der Pferdeauktion den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil sich herausgestellt hatte, dass das Pferd einen angeborenen Herzfehler hat. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Rückabwicklung des Vertrages nebst Ersatz der von ihm aufgewandten Aufzuchtkosten.

Entscheidung:

Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz unterlag der Kläger mit seinem Begehren. Die Revision zum Bundesgerichtshof verlief hingegen erfolgreich.

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte seine Berufungsabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass unabhängig davon, ob das Pferd einen Mangel aufweise, der Kläger sich nicht mehr auf seine Gewährleistungsrechte berufen könne, da diese jedenfalls gemäß § 218 BGB verjährt seien und die Beklagte sich auf die Verjährung berufen habe. Die Beklagte habe sich auch zu Recht gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf die laut den Auktionsbedingungen auf ein Jahr verkürzte Verjährung berufen können, da es sich bei dem Hengstfohlen um eine gebrauchte Sache gehandelt habe. Dies würde sich bereits aus den Auktionsbedingungen ergeben, nach denen alle Pferde als „gebraucht im Rechtssinne“ anzusehen seien, was auch keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB darstelle.

Dies sah der Bundesgerichtshof allerdings anders und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, um dort die Feststellungen über einen potentiellen Sachmangel zu treffen.

Entgegen der Ansicht des OLG sei der Gewährleistungsanspruch des Klägers noch nicht nach § 218 BGB verjährt, der Rücktritt daher nicht unwirksam gewesen. Vorliegend gelte die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, weil diese nicht durch die Auktionsbedingungen wirksam auf ein Jahr verkürzt wurden. Die Klausel verstoße zum einen gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB und zum anderen stehe der Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist § 475 Abs. 2 BGB entgegen. Danach dürfen die Gewährleistungsansprüche des Käufers bei einem Verbrauchsgüterkauf „neuer Sachen“ nicht auf weniger als zwei Jahre verkürzt werden.

In AGB kann die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Das umfasst auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen durch Herabsetzung der gesetzlichen Verjährungsfrist. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB daher insgesamt unwirksam, wenn nicht die dort bezeichneten Schadensersatzansprüche von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Im vorliegenden Fall war demnach diese Klausel unwirksam, weil sie allgemein alle Ansprüche des Klägers verschuldensunabhängig verkürzte, was dazu führt, dass die gesetzliche Frist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB von zwei Jahren gilt.

Darüber hinaus handelt es sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofes bei einem sechs Monate alten Hengstfohlen auch nicht um eine gebrauchte Sache, weshalb § 475 Abs. 2 BGB der Verkürzung der Verjährung entgegensteht. Die Ausnahmeregelung des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf dann nicht gelten, wenn gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, greift daher nicht ein.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs war das Hengstfohlen weder als Reit-, noch als Zuchtpferd „benutzt“ worden und daher objektiv als „neu“ anzusehen. Gemäß § 90 a BGB sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Eine allgemeine Annahme, dass Tiere als gebraucht anzusehen wären, ist daher schon nicht möglich, da dies bei Sachen nicht vorgesehen ist. Demnach ist auch für den Tierkauf zwischen "neu" und "gebraucht" zu unterscheiden. Wann ein junges Tier als gebraucht anzusehen ist, hänge dabei von einer Einzelfallbetrachtung ab und ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Gewiss aber könne bei Verbrauchsgüterkäufen keine davon abweichende Parteivereinbarung getroffen werden. Eine objektiv neue Sache könne nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.

Da das Berufungsgericht keine Feststellungen bezüglich des behaupteten Herzfehlers getroffen hatte, wurde die Sache zurückverwiesen.


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