Mängel beim Internetkauf – Gewährleistungsrechte?

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Nach langem Suchen hat man im Internet das Produkt zu einem Schnäppchenpreis bekommen. Angekommen, muss man nach kurzer Zeit feststellen, dass das Produkt nicht fehlerfrei ist. Häufig wird uns im Beratungsgespräch dann die Frage gestellt, ob man auch im Onlinehandel Gewährleistungsrechte besitzt.

Ist das Produkt mangelhaft, stellt die Anonymität des Internets häufig einen Nachteil dar. Würde man ansonsten zu dem Händler vor Ort gehen und reklamieren, erfolgt die Reklamation nun ohne persönlichen Kontakt und ohne die Möglichkeit des persönlichen Gesprächs. Aber auch in diesen Fällen gilt: Der Käufer hat - bei mangelhafter Ware - die gleichen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Auch hat der Verkäufer für diese Mängel verschuldensunabhängig einzustehen, zum Beispiel dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel hatte. Und aus den gesetzlichen Gewährleistungsrechten resultiert auch, dass der Käufer zwei Jahre lang - ab dem Zeitpunkt der Warenlieferung - das Recht besitzt, die Ware kostenlos reparieren oder ersetzen zu lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, wie zum Beispiel Versand-, Reise-, Arbeits-, Materialkosten, hat regelmäßig der Verkäufer zu tragen.

Was bedeutet aber „Gewährleistungsrecht"?

Ein Recht des Käufers ist die Nacherfüllung. Die Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer wahlweise die Beseitigung des Sachmangels - z. B. durch Reparatur oder die Lieferung eines einwandfreien Ersatzgegenstandes - fordern kann.

Dabei ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Wenn sich der Kauf durch Aussonderung des Gegenstandes auf ein bestimmtes Stück konkretisiert oder es sich um ein Einzelexemplar handelt, kann der Käufer zur Nacherfüllung regelmäßig nur die Beseitigung des Sachmangels vom Verkäufer fordern. Sofern aber der Kaufgegenstand nur nach allgemeinen Merkmalen ausgewählt wurde, hat der Käufer die Wahl. Er kann dann von dem Verkäufer statt der Reparatur die Lieferung einer neuen Ware verlangen. Die Transport- und Materialkosten hat der Verkäufer zu tragen.

Allerdings kann der Verkäufer die Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Nach zwei erfolglosen Versuchen gilt eine Nachbesserung regelmäßig als fehlgeschlagen. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ein weiteres Recht des Käufers sind der Rücktritt und Minderung. Der Rücktritt vom Kaufvertrag bedeutet, dass der Käufer die Ware zurückzugeben hat und Zug um Zug seitens des Verkäufers das Geld an den Käufer zurückzugeben ist. Der Rücktritt kann einseitig erklärt werden. Voraussetzung ist, dass der Käufer dazu gesetzlich berechtigt ist oder sich den Rücktritt vertraglich vorbehalten hat. Erforderlich ist, dass ein Rücktrittsrecht erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen besteht bzw. dass der Mangel nicht unerheblich oder geringfügig ist. Die Minderung hingegen bedeutet eine nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises. Eine Minderung kann der Käufer unter den gleichen Voraussetzungen wie den Rücktritt geltend machen. Bei der Minderung kann der Kaufpreis in dem Verhältnis herabgesetzt werden, in dem bei Vertragsschluss der Wert des Gegenstandes in mangelfreiem Zustand zum tatsächlichen Wert gestanden hätte.

Daneben besteht für den Käufer unter gewissen Voraussetzungen auch ein Schadens- und Aufwendungsersatz. Ob und in welcher Höhe Schadensersatz verlangt werden kann, richtet sich nach den auf den Einzelfall anzuwendenden Rechtsvorschriften. Beispielsweise gibt es einen Schadensersatzanspruch wegen einer Vertragspflichtverletzung des Verkäufers. Erbringt der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht oder erbringt er sie nicht so, wie er sie vertraglich schuldet, kann statt der Leistung auch Schadensersatz verlangt werden. Erforderlich ist hier eine vorherige Fristsetzung zur Leistung.

Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann anstelle des „Schadensersatzes statt der Leistung" verlangt werden, wenn der Käufer im Vertrauen auf korrekte Lieferung der Ware Investitionen speziell im Hinblick auf diesen Verkaufsartikel gemacht hat.

Schwierigkeiten bereitet in Fällen der Gewährleistung oft die Frage, wer die Mängel beweisen muss. Selbstverständlich hat der Verkäufer nicht für Mängel und Schäden einzustehen, die der Käufer nach dem Kauf verursacht. Entscheidend ist somit, dass die Mängel schon beim Verkauf bestanden haben müssen, um Ansprüche stellen zu können. Dies ist durch den Käufer zu beweisen. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs einer Privatperson bei einem Händler besteht allerdings eine Beweiserleichterung. Wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten zeigt, wird jeweils davon ausgegangen, dass der Kaufgegenstand schon bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren nach zwei Jahren, die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Minderung des Kaufpreises verjähren hingegen in drei Jahren.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Online-Kauf? Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite und vertreten Ihre Interessen gegen den Onlinehändler und fordern Ihre Rechte für Sie ein. Sprechen Sie uns einfach an!

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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