Gewährleistungsrechte Pferdekauf: Verjährung und Haftungsausschluss

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Verjährung:

Grundsätzlich haftet jeder Verkäufer gemäß § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Übergabe der Kaufsache für deren Mängel (Gewährleistungsrechte). Sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, haftet er 3 Jahre lang ab Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Käufers bis zum Ablauf von maximal 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

Haftungsausschluss:

Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs (Unternehmer verkauft an Verbraucher), also wenn ein Verbraucher an einen Verbraucher verkauft, ein Unternehmer an einen Unternehmer oder ein Verbraucher an einen Unternehmer, sind die Vorschriften des BGB weitgehend dispositiv. Das bedeutet die Vertragsparteien können abweichende Sonderregelungen treffen. In derartigen Vertragsklauseln können Gewährleistungsansprüche unter Umständen wirksam ausgeschlossen werden. Bei der Formulierung ist jedoch zwingend Rat einzuholen. Denn im Detail liegt hier der Fehlerteufel. Lediglich die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, also beispielsweise die Folgen einer arglistigen Täuschung oder arglistigen Verschweigens können per se nicht im Kaufvertrag ausgeschlossen werden.

In Individualverträgen kann gegenüber einem Formularvertrag viel mehr geregelt und die Käuferrechte eingeschränkt werden. Die Anforderungen an einen Individualvertrag sind daher hoch. Es bedarf zwingend der gegenseitigen Gestaltungsfreiheit und eins gegenseitigen Mitwirkens. Der Inhalt des Vertrages muss ernsthaft zur Disposition gestellt werden.     Es genügt nicht, wenn der Käufer zwischen der gewünschten Klausel einerseits und der gesetzlichen Rechtslage andererseits wählen kann. Der Verkäufer muss den Käufer dazu ermutigen, konkrete Gegenvorschläge zum Klausel- und Vertragswerk zu machen, damit man zu einer passenden Lösung gelangen kann. Dieser Vorgang des Aushandelns ist zweckmäßigerweise auch zu dokumentieren, etwa durch eine vom Käufer unterzeichnete Bestätigung. Die im Vertrag häufig anzutreffenden handschriftlichen Eintragungen bei „sonstigen Vereinbarungen“ sind daher nach diesen Vorgaben ebenfalls als allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln und Anhand der gerade beschriebenen Anforderungen zu messen. 

In den §§ 305 ff. BGB regelt das BGB, dass alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen (AGB – Klauseln), die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind. Dies gilt auch dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, also der eigentliche Vertragstext sind. Die Musterverträge aus dem Internet z.B. der FN, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies gilt sogar für eigene Vertragsmuster von Pferdehändlern, wenn diese wortgleich bei allen Kaufverträgen neu aufgeschrieben werden oder diese zum ersten Mal verwendet werden. Für diese Verträge mit AGB-Klauseln sieht das BGB eine Reihe von Einschränkungen vor. Diese Einschränkungen gelten auch dann, wenn diese Verträge unter Verbrauchern geschlossen werden. 

Ein Gewährleistungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für gebrauchte Sachen möglich, für neue Sachen hingegen unwirksam (§ 309 Ziffer 8b, aa BGB).

In AGB, kann die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche eingeschränkt werden. 

Gemäß § 309 Ziffer 7 BGB ist ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden in vorformulierten Verträgen generell unzulässig.

Sollten Sie konkrete Fragen zur Ausarbeitung eine Kaufvertrages haben oder möchten Sie ihren Kaufvertrag prüfen lassen, dann schreiben Sie mir oder rufen mich an.

Rechtsanwältin für Pferderecht Jasmin Lisa Himmelsbach


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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