Sachmängelhaftung beim Pferdekauf

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Wieder einmal mehr hatte der BGH zu entscheiden, wann beim Pferdekauf ein Sachmangel vorliegt, welcher den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (BGH, Urteil vom 27.05.2020, Az.: VIII ZR 315/18).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin erwarb im Oktober 2013 als Verbraucherin von der Beklagten einen 5-jährigen Wallach zur Nutzung als Sportpferd. Im Dezember 2014 focht die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Im März 2015 erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und behauptete, dass die Rittigkeitsmängel des Pferdes auf den verengten Dornfortsätzen der Wirbelsäule (Kissing Spines) beruhen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagte legte hiergegen erfolgreich Revision ein.

Der BGH hat im Rahmen seines Urteils insbesondere ausgeführt, dass kein gewährleistungspflichtiger Sachmangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorlag und dass das Recht des Käufers wegen eines (behebbaren) Mangels vom Vertrag zurückzutreten, grundsätzlich ein taugliches Nacherfüllungsverlangen voraussetzt.

Der Senat hat erneut ausgeführt, dass der Verkäufer eines Tieres, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen hat, dass das Tier bei Gefahrenübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigem) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

Entsprechend der vorhergehenden Rechtsprechung hält der Senat daran fest, dass ein Kissing Spines-Befund, der nicht mit Krankheitserscheinungen verbunden ist, grundsätzlich nicht vertragswidrig ist, sofern nicht bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Veränderung der Dornfortsätze alsbald erkranken wird. Bloße Rittigkeitsprobleme führen noch nicht zu einem krankhaften Zustand. Es wurde klargestellt, dass ein Mangel nur dann angenommen werden könne, wenn krankhafte Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzen, Lahmheit oder eine pathologisch eingeschränkte Beweglichkeit festgestellt werden könnten.

Der Senat hat auch erneut darauf hingewiesen, dass Rittigkeitsprobleme durch Widersetzlichkeiten des Pferdes keine Mangelerscheinung, sondern ein natürliches Risiko darstellen. Damit ist klargestellt, dass auch bloße Rittigkeitsprobleme nicht geeignet sind, die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF auszulösen.

Der Senat hat vorliegend einen Sachmangel verneint  und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


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