Pferdekauf: Gesundheitsmangel

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Dreh- und Angelpunkt für die Beurteilung möglicher Gewährleistungsrechte eines Pferdekäufers ist die Qualifizierung als Mangel (§ 434 BGB). Die Prüfung folgt einem dreistufigen Aufbau. Zunächst ist zu schauen, ob die Soll- von der Ist-Beschaffenheit abweicht.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde. Haben die Vertragsparteien hingegen keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, kommt es darauf an, ob eine konkrete vertragliche Verwendungsmöglichkeit festgehalten wurde oder ob sich das Pferd zumindest für die „gewöhnliche“ Verwendung eignet.

Es gibt sodann verschiedene Arten an „Mängeln“ wie bspw. Exterieurs- (Alter, Farbe, Rasse, Geschlecht etc.) und Interieursmängel (schmiede- und verladefromm, störrisch, unwillig etc.). Heute möchte ich mich ausschließlich auf die Gesundheitsmängel konzentrieren.

Eine Vereinbarung über den Gesundheitszustand ist die häufigste Beschaffenheitsvereinbarung in Pferdekaufverträgen und das Untersuchungsergebnis wird oft als Bestandteil des Kaufvertrages beigefügt bzw. als Bestandteil qualifiziert. Hierzu wird in den Kaufvertrag eine Klausel aufgenommen, in welcher ausdrücklich der Gesundheitszustand als vereinbart gilt, der sich aus der tierärztlichen Untersuchung ergibt. Die Feststellungen des Tierarztes sollen die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes bei Übergabe darstellen.

Hat der Tierarzt hierbei etwas übersehen und kann dies ein weiterer Tierarzt (Sachverständige/Gutachter) beweisen, so haftet hierfür der Tierarzt seinem Auftraggeber gegenüber. Es besteht eine Abweichung und dieser Zustand wurde sodann gerade nicht vereinbart.

Dem Verkäufer ist dringend anzuraten, ihm bekannte Unzulänglichkeiten oder Mängel der Kaufsache im Vertrag aufzuführen und diese ausdrücklich mitzuteilen, da das Pferd dann sogar in Ansehung dieser „Macken“ vertragsgemäß ist, wenn es so im Vertrag beschrieben wurde.

Achtung: Bei Krankheiten sollte zwingend eine Beratung und Aufklärung durch den Tierarzt erfolgen. Der Vorteil dieser Verfahrensweise für den Verkäufer liegt darin, dass alle vom Tierarzt festgestellten und beschriebenen Auffälligkeiten Vertragsbestandteil werden und daher nicht mangelbegründend sein können.

Diese Verfahrensweise kann unter Umständen aber auch nachteilig für den Verkäufer sein. Das tierärztliche Attest, das Bestandteil des Kaufvertrags ist oder anlässlich des Kaufs vom Verkäufer vorgelegt wurde, gilt als Zusicherung des Verkäufers bezüglich des darin beschriebenen konkreten Gesundheitszustands, d. h. es wird das Nichtvorhandensein aller Erkrankungen zugesichert, die im Attest nicht beschrieben und benannt sind.

Gemäß § 442 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder ihm dieser grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Der Käufer sollte darauf hingewiesen werden, eine ausführliche Besichtigung und Untersuchung zwingend vorzunehmen. Hierzu sollte ihm daher die Möglichkeit zwingend eingeräumt werden. Tut er dies dann nicht, handelt er ggf. grob fahrlässig und kann sich auf den Mangel, der ihm möglicherweise verborgen geblieben ist, nicht (mehr) berufen. Der Käufer hat es sodann in der Hand, das Pferd in einem ihm freigestellten oder vertraglich vereinbarten Umfange durch einen Tierarzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Wenn der Käufer das Pferd trotz mitgeteilter Befunde abnimmt, ist er bezüglich der vom Tierarzt festgestellten gesundheitlichen Probleme gemäß § 472 BGB von der Gewährleistung ausgeschlossen. Übersieht der Tierarzt sogar grob fahrlässig gesundheitliche Mängel des Pferdes, wird man dies ggf. dem Käufer, der sich für die Untersuchung des Tierarztes bedient und diesen beauftragt hat, zurechnen dürfen, sodass er auch insoweit gem. § 442 BGB mit seinen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen ist. Er kann sich dann mit Schadenersatzansprüchen an seinen Tierarzt halten.

Unterlässt es der Käufer, ihm im Kaufvertrag aufgezeigte Befunde des Pferdes bei der Ankaufsuntersuchung vom Tierarzt prüfen zu lassen, kann er später wegen der ursächlichen Erkrankungen des Tieres keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Zwingend sollte ein Fall immer konkret betrachtet werden. Pauschale Aussagen und Verallgemeinerungen sind zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zu einem bestehen Pferdekaufvertrag oder möchten Sie Ihren Vertrag überprüfen oder einen individuellen Kaufvertrag von mir gestaltet und ausgearbeitet haben, so freue ich mich über Ihre Anfrage.

Melden Sie sich gerne direkt telefonisch bei mir oder schreiben Sie eine Nachricht.

Rechtsanwältin für Pferderecht Jasmin Lisa Himmelsbach


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