Gewalt durch Narzissten - Wie schnell geht die Scheidung?

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Ihre Ehe ist schon seit einiger Zeit nur noch die Hölle. Sie wurden von ihrem Partner beleidigt, bedroht und geschlagen. Ständig durften Sie sich anhören, dass Sie dafür verantwortlich sind, dass ihr Partner Sie schlecht behandeln muss. Sie haben den Worten ihres Partners geglaubt und eine Therapie gemacht, die aber nichts an den Problemen geändert hat. Sie haben versucht, sich von Ihrem Partner zu trennen, doch er hat Sie immer wieder mit falschen Versprechungen dazu bewegt, zu ihm zurückzukommen.

Doch dann haben Sie gemerkt, dass nicht Sie das Problem in dieser Ehe sind, sondern Ihr Partner und haben endlich beschlossen, den Abwertungen ein Ende zu setzen. Und dann kommt bei Ihnen die Frage auf: Wie kann ich mich so schnell wie möglich von diesem Partner scheiden lassen?


A. Die normale Scheidung

Grundsätzlich müssen Sie erst einmal ein Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt leben, bevor Sie sich scheiden lassen können. Das Gesetz geht von der romantischen Vorstellung aus, dass die Ehegatten innerhalb des Jahres ihre Probleme klären und wieder zueinanderfinden würden.

Getrenntleben bedeutet, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht. Das ist offensichtlich, wenn entweder Sie oder Ihr Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Doch auch wenn Sie mit Ihrem Partner weiter in derselben Wohnung leben, können Sie trotzdem rechtlich getrennt leben. Dazu müssen Sie in der Wohnung allerdings zwei eigenständige Haushalte führen, also getrennt schlafen, getrennt essen getrennt wirtschaften etc.. 


B. Die schnelle Scheidung 

Es geht allerdings auch schneller - aber nur dann, wenn Ihnen die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist. 

Wenn Sie jetzt denken "Perfekt, ich finde meinen Partner schon seit Jahren unzumutbar, also her mit dem Scheidungsantrag" muss ich Sie enttäuschen - so leicht ist die Sache leider nicht. Es geht um wirklich heftige Fälle, die weit über die normalen Streitigkeiten bei einer Trennung hinausgehen.

Beispiele dafür sind

  • schwere körperliche Misshandlungen,
  • Vergewaltigung,
  • Morddrohungen,
  • schwerer Alkoholmissbrauch,
  • mehrjähriger Drogenmissbrauch,
  • Straftaten Ihres Ehepartners Ihnen oder Ihren Verwandten gegenüber,
  • Beziehung zu einer anderen Person, welche zu einer Schwangerschaft geführt hat

Wenn Ihr Partner sich derart verhält, müssen Sie zusätzlich unbedingt die folgenden zwei Punkte beachten:


1. Sammeln Sie Beweise für die Taten Ihres Ehepartners

Wenn Sie die Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erreichen wollen, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Gewalttaten Ihres Ehepartners zu beweisen.  Daher ist es wichtig, auch in derartigen Ausnahmesituationen einen kühlen Kopf zu bewahren.

Schalten Sie nach Gewalttaten die Polizei ein und lassen Sie sich im Krankenhaus untersuchen. Bestehen Sie darauf, dass Fotos von Ihren Verletzungen gemacht werden. Falls andere Personen die Taten mitbekommen, merken Sie sich deren Namen, damit diese im Scheidungsverfahren als Zeugen auftreten können.


2. Keine Annäherung an den Ehepartner

Unabhängig vom schlimmen Verhalten Ihres Partners muss die Ehe gescheitert sein, damit das Gericht die Scheidung aussprechen kann. "Gescheitert sein" bedeutet, dass es keine Aussicht darauf gibt, dass Sie und Ihr Partner wieder zusammenfinden werden. Wenn Sie sich aber nach den Gewalttaten so verhalten, als hätten Sie die Absicht, es doch nochmal mit Ihrem Ehepartner zu versuchen, dann gilt die Ehe als nicht gescheitert.

Hierzu ein Beispiel:

Eine Frau wurde im Beisein ihres Sohnes von ihrem Ehemann vergewaltigt. Die im Anschluss eingeschaltete Polizei ermittelte, dass auch der Sohn in der Vergangenheit immer wieder vom Vater missbraucht worden war. Die Frau beantragte die Scheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahres. Zwei Monate später schrieb die Frau dem Mann einige Briefe. Darin standen Sätze wie „Hallo mein dummer alter Bär“ und „Für dich wird immer ein Platz in meinem Herzen freibleiben“.

Aus diesen Äußerungen ergab sich für das Oberlandesgericht Brandenburg, dass die Ehepartner doch noch zueinanderfinden könnten (trotz der Vergewaltigung und des jahrelangen Missbrauchs des Sohnes!). Der Scheidungsantrag wurde daraufhin abgewiesen.


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Foto(s): Copyright: vadimgozhda

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