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Gewaltsame Rückforderung des Entgelts durch Freier ist nicht automatisch ein Raub nach § 249 StGB

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 21.07.2015, Aktenzeichen: 3 StR 104/15, entschieden, dass die gewaltsame Rückforderung des Entgelts durch einen Freier vor Durchführung der Dienstleistung nicht zwangsläufig als Raub nach § 249 StGB zu werten ist.

Im vorliegenden Fall vereinbarte der Angeklagte mit einer Prostituierten ein Oralverkehr zum Preis von 20 Euro. Nachdem er das Geld gezahlt hatte, gingen beide in eine öffentliche Toilette, um den Oralverkehr dort durchzuführen. Jedoch überlegte es sich der Angeklagte anders und verlangte sein Geld zurück. Die Prostituierte weigerte sich jedoch. Daher stieß sie der Angeklagte gegen die Kabinenwand und durchsuchte sie und ihre Kleidung erfolglos nach den 20 Euro. Es folgte eine verbale und tätliche Auseinandersetzung, die durch herbeieilende Passanten beendet werden konnte.

In erster Instanz wurde der Angeklagte unter anderem wegen versuchten Raubes vom Landgericht Lüneburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten. Er hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Landgericht habe nach Ansicht des Strafsenats keinerlei Feststellungen zum Vorsatz des Freiers bezüglich der Rechtswidrigkeit der Rückforderung getroffen. Soweit das Landgericht darauf hingewiesen habe, dass Freier üblicherweise Kenntnis vom Nichtbestehen der Rückforderung haben, hielten die Bundesrichter dies angesichts der zivilrechtlichen Rechtslage für nicht ausreichend.

Nach Auffassung des Senats habe der Angeklagte grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch auf das vorab gezahlte Entgelt nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er habe mit der Bezahlung eine rechtsgrundlose Leistung erbracht. Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung über die Vornahme des Oralverkehrs sei nämlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher auch nichtig gewesen. Zwar sei der Rückzahlungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 814 BGB ausgeschossen, jedoch setze dies voraus, dass der Angeklagte wusste, dass er zur Bezahlung nicht verpflichtet war oder vorsätzlich sittenwidrig handelte. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht klar gewesen.

Das Urteil wurde daher aufgehoben und zurückgewiesen.


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