Gewerbetreibende können kostenlose Eintragung unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch verlangen

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So jedenfalls hat der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit seinen Urteilen vom 17. April 2014 - III ZR 87/13 - III ZR 182/13 - III ZR 201/13 entschieden.

Gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) haben Gewerbetreibende einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung.

Hierbei stellte der BGH klar, dass zum Namen eines Gewerbetreibenden regelmäßig auch die Geschäftsbezeichnung gehöre.

In den entschiedenen Fällen verklagten 3 Kundendienstbüros einer Versicherung diese Eintragung in kostenloser Form vom Betreiber ihrer jeweiligen Telefonanschlüsse im Telefonbuch und unter www.dastelefonbuch.de.

Als Begründung für ihre Entscheidung nannten die Karlsruher Richter die Identifizierbarkeit der Gewerbetreibenden. Diese seien unter ihrem Eintrag, der in Ausübung ihrer gewerblichen – und eben nicht privaten – Tätigkeit ansonsten nicht erkennbar.

Anwendbar ist diese Entscheidung auf juristische Personen, Kaufleute (handelsrechtlicher Namen / Handwerksrolle) eingetragene Handwerker und sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen.

Auch wenn dies dort nicht explizit in den Entscheidungsgründen benannt ist, so dürfte diese „Dreifachentscheidung“ sicherlich auch für Freiberufler gelten, bei denen einen vom BGH geforderte Identifizierbarkeit auch gefordert werden kann, um einen gewerblichen Telefonbucheintrag von einem privaten Eintrag ausreichend abgrenzen zu können.

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