Designschutz auch ohne Eintragung?

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Ein neues Design wird gegen Nachahmung in der Regel durch Anmeldung und Eintragung eines Geschmacksmusters geschützt. Der Anmelder hat die Wahl zwischen einem deutschen oder europäischen Geschmacksmuster, dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster. International kann ein Geschmacksmuster auf diverse weitere Länder erweitert werden. Das Amt prüft allerdings nur formale Eintragungsvoraussetzungen, nicht die materiellen Voraussetzungen für den Schutz. Das Geschmacksmuster muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und die erforderliche Eigenart haben (§ 2 Abs. 1 GeschmMG, Artikel 4 Abs. 1 GGV). Es muss sich also vom vorbekannten Design abheben. Das ist der Fall, wenn es am Tag der Anmeldung erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Liegen diese Voraussetzungen vor, können Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen einen Nachahmer aus dem eingetragenen Geschmacksmuster geltend gemacht werden. Was aber kann ein Designer machen, wenn eine Nachahmung des Designs auftaucht und ein Geschmacksmuster nicht eingetragen ist?

1. Urheberrecht

Gegen einen Nachahmer können eventuell Ansprüche aus Urheberrecht (§§ 97ff UrhG) geltend gemacht werden. Ein Design kann gemäß § 2 Nr. 4 UrhG als Werk der angewandten Kunst geschützt sein. Geschützt ist ein Werk nach § 2 Abs. 2 UrhG nur als persönlich geistige Schöpfung. Die Rechtsprechung stellt bei Werken der angewandten Kunst wesentlich höhere Anforderungen an die Schöpfungshöhe als bei Werken der „klassischen" Kunst. Gefordert wird ein deutliches Überragen über eine Durchschnittsgestaltung (BGH GRUR 1995, 581 - Silberdistel). Das Urheberrecht entsteht mit Vollendung des Werkes. Ein Register gibt es nicht. Neben der Schwierigkeit, die erforderliche Schöpfungshöhe des Designs zu bewerten, kommen oftmals Probleme beim Nachweis der Urheberschaft hinzu. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Urheberrecht ist daher möglich, aber mit gewissen Risiken verbunden.

2. Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Wurde keine Eintragung des Designs als Geschmacksmuster veranlasst, kann das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Art. 11 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) helfen. Voraussetzung für den Schutz ist wie bei dem eingetragenen Geschmacksmuster, dass das Design Neuheit und die erforderliche Eigenart besitzt. Weitere Voraussetzung ist mangels Eintragung, dass das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Öffentlichkeit im Gebiet der europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde. Es muss hierzu bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart worden sein, Art. 11 Abs. 2 GGV. Im Gegensatz zum eingetragenen Geschmacksmuster, das eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren hat, ist das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster von dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung an nur 3 Jahre geschützt. Darüber hinaus ist der Schutzbereich enger: Ansprüche gegen einen Verletzer bestehen nur, wenn es sich um eine Nachahmung des geschützten Musters handelt und diese auf das Muster zurückzuführen ist. Wenn also der Verletzer nachweisen kann, dass er um die Existenz des geschützten Musters nicht wusste und sein Design ein selbständiger Entwurf ist, bestehen keine Schutzverletzung und kein Anspruch. Auch beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt, dass der Inhaber nachweisen können muss, dass er selbst das Design erstmalig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat und wann dies geschehen ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az. I ZR 23/12 - Bolerojäckchen).

3. Wettbewerbsrecht

Schließlich können Ansprüche gegen einen Nachahmer auch aus dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG bestehen. Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz kommt insbesondere auch in Betracht, wenn das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster abgelaufen ist oder sogar ein eingetragenes Geschmacksmuster nach seiner maximalen Schutzdauer abgelaufen ist. Danach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (§ 4 Nr. 9 a) UWG), die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 4 Nr. 9 b) UWG) oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat (§ 4 Nr. 9 c) UWG). Erforderlich ist allerdings, dass das Produkt eine gewisse Eigenart erlangt hat, die vorliegt, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH 2007, 795 - Handtaschen). Auch hier ergeben sich in der Praxis in einigen Fällen Nachweisprobleme. Die Ansprüche können sich nur gegen Mitbewerber richten, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG.

4. Fazit

Besteht kein eingetragenes Schutzrecht für ein Design, bleibt der Rechtsinhaber nicht schutzlos gegen Nachahmer. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet die Möglichkeit, zumindest für einen gewissen Zeitraum gegen Nachahmer vorzugehen. Erfüllt das Design die hohen Anforderungen des Urheberrechts, können auch urheberrechtliche Ansprüche hergeleitet werden. Empfehlenswert ist aber in jedem Fall die Anmeldung eines Geschmacksmusters zum Register. Der Nachweis des Anmeldezeitpunktes durch das Register, ein größerer Schutzumfang und eine längere Geltungsdauer sprechen für eine Anmeldung. Zudem wird dem Designer durch § 6 GeschmMG bzw. Art. 7 Abs. 2 GGV eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten gewährt. Eine Veröffentlichung des Geschmacksmusters bis zu 12 Monate vor der Anmeldung durch den Designer selbst ist nicht neuheitsschädlich. Ergänzend können die Ansprüche auch aus Wettbewerbsrecht bestehen, dies sogar nach Ablauf der Schutzrechte.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

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