Gezielte Behinderung: Markenbeschwerde bei Google-AdWords-Anzeigen

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Der BGH hat erneut über einen Google-Fall entschieden: Markenbeschwerden gegen Google-AdWords-Anzeigen können eine gezielte Behinderung darstellen, wenn der Markeninhaber auf eine individuelle Anfrage eine Erlaubnis zur Verwendung des Markenkennzeichens zu Unrecht verweigert, obwohl die Nutzung des Kennzeichens in der Anzeige zulässig wäre.

Das Thema Markennamen im Zusammenhang mit Google-AdWords-Werbeanzeigen hat in den letzten Jahren die Gerichte beschäftigt.

Die Möglichkeiten, Markennamen in AdWords-Werbeanzeigen zu verwenden, sind sehr unterschiedlich und sind daher auch unterschiedlich zu bewerten. So können beispielsweise Markenzeichen oder Unternehmensbezeichnungen nur als Schlüsselwort verwendet werden und in der angezeigten AdWords- Werbung gar nicht zu sehen sein. In diesen Fällen sahen der BGH und der europäische Gerichtshof (EuGH) eine unzulässige Verwendung des Kennzeichens, wenn in der Werbeanzeige keine Aufklärung erfolgt, wer tatsächlich dahinter steckt.

In dem Fall, der dem Bundesgerichtshof (BGH) vorlag, wurde jedoch der Markenname auch direkt in der Anzeige sichtbar aufgeführt. Google gibt Markeninhabern die Möglichkeit, über eine sogenannte „Markenbeschwerde“ die unerlaubte Nutzung ihres Markenzeichens zu verbieten. So wendete sich die Klägerin an die Markeninhaberin (Beklagte) und bat sie, der Verwendung der Bezeichnung „Rolex“ in einer beabsichtigten Werbeanzeige für An- und Verkauf solcher Uhren zuzustimmen.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Markenbeschwerde zwar generell zulässig sei. Eine Nichterteilung der Erlaubnis, das Kennzeichen in nicht markenverletzenden AdWords-Anzeigen zu verwenden, stelle jedoch eine gezielte Behinderung der Mitbewerber durch den Markeninhaber gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.

Eine unlautere gezielte Behinderung setze eine Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die normale, mit jedem natürlichen Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehe und zudem unlauter sei. Unlauter ist eine Beeinträchtigung dann, wenn sie gezielt dafür eingesetzt wird, Mitbewerber an ihren Entfaltungsmöglichkeiten zu behindern und sie dadurch vom Markt verdrängen oder die Mitbewerber ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise anbieten können. Die allgemeine Markenbeschwerde bei Google stelle keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar. Denn es fehle an der Behinderungsabsicht, wo es doch das Ziel der Markeninhaberin sei, mit der Beschwerde eine unerlaubte Markenverwendung zu unterbinden.

Sofern ein Mitbewerber aufgrund der Markenbeschwerde bei Google daran gehindert sei, gewisse AdWords-Anzeigen zu schalten, könnten sie sich an den Markeninhaber wenden und um eine Erlaubnis der Verwendung des Kennzeichens bitten. Eine gezielte Behinderung läge erst vor, wenn der Markeninhaber seine Zustimmung verweigert, obwohl keine Markenrechtsverletzung vorliegen würde durch die vom Mitbewerber geplante Werbung.

Im vorliegenden Fall beeinträchtigte die geplante Markennutzung die wichtigste Funktion einer Marke – die Gewährleistung der Waren- oder Dienstleistungsherkunft. Auch bei einer Bewerbung des An- und Verkaufs dient die Verwendung der Marke als Unterscheidungskennzeichen von anderen Uhren. Da ein Händler die Ware mit der Absicht des Wiederverkaufs erwirbt, verwendet er die Marke auch beim Ankauf schon im Rahmen des Produktabsatzes. Dies sei folglich nicht voneinander zu trennen.

Allerdings greife hier der Erschöpfungsgrundsatz, nach dem der Inhaber einer Marke Dritten nicht verbieten kann, das Kennzeichen für Waren zu benutzen, wenn diese Waren schon von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden. Die Anzeige der Klägerin bezog sich auf den Ankauf von Uhren, die bereits in den Verkehr gebracht wurden. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin die Uhren weiterverkaufen möchte. Deshalb kann die Beklagte die Anzeigen der Klägerin nicht unter Hinweis auf die Verletzung ihres Markenrechts verbieten.

Die Klägerin konnte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise anbieten, weil sie die geplante Google-AdWords-Anzeige nur mit Zustimmung der Beklagten schalten durfte.

Verweigert die Beklagte ihre Zustimmung gegenüber der Klägerin, liege darin eine gezielte Behinderung dieser gemäß § 4 Nr. 10 UWG.

Markeninhaber sollten daher bei Anfragen für eine Markenverwendung bei Google-Adwords-Anzeigen stets prüfen, ob die Anzeige tatsächlich eine Markenrechtsverletzung darstellt, oder eine Verweigerung der Zustimmung womöglich einen eigenen Wettbewerbsverstoß darstellt.

BGH, Urteil vom 12.03.2015; AZ: I ZR 188/13


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