GFI AG: Erneut Klage gegen Anlagevermittler und Treuhänder gewonnen

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Viele Anleger haben Lebensversicherungen und Bausparverträge, die für die Altersvorsorge gedacht waren, aufgelöst, um bei der GFI AG investieren zu können. Erhalten haben sie dafür eine wertlose Urkunde, mit der ihnen das Doppelte des jeweiligen Kaufbetrags versprochen wurde.

Urteil gegen den Anlagevermittler und den Treuhänder

Die Kanzlei Bender & Pfitzmann hat vor dem Landgericht Stuttgart erneut ein Urteil sowohl gegen den Anlagevermittler als auch gegen den Rechtsanwalt, der für die Rückabwicklung der Lebensversicherung zuständig war und als Treuhänder fungierte, erstritten.

Der Tenor des Urteils vom 04.06.2020 lautet:

"Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 151.773,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch."


Fehlerhafte Beratung durch den Anlagevermittler


In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, dass der Anlagevermittler verpflichtet ist, das Anlagekonzept, den Prospekt oder eine persönliche Modell-Berechnung auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen. Die Plausibilitätsprüfung wurde von dem Vermittler jedoch nicht vorgenommen:

„Eigene inhaltliche Ermittlungen zur Plausibilität des von ihm vertriebenen Geschäftsmodells hat der Beklagte zu 1) nicht angestellt. Die ungeprüfte Übernahme von Angaben Dritter reicht nicht aus.“

Pflichtverletzungen des Treuhänders

Hinsichtlich der Haftung des Treuhänders, entschied das Gericht, dass dieser seine Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt habe. In dem Urteil heißt es:

„Wer als Rechtsanwalt beauftragt ist, im Namen des Mandanten Kaufverträge abzuschließen, hat im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen zu prüfen, ob der angestrebte Kaufvertrag wirksam ist, welchen Inhalt er hat und insbesondere welche Risiken für den Mandanten sich aus ihm ergeben. Vor diesem Hintergrund kann die Tätigkeit des Beklagten zu 2) auch nicht - wie er vorträgt - als lediglich technische Abwicklung eingestuft werden.“

GFI AG betrieb unerlaubte Geschäfte

Bei den Kaufverträgen der GFI AG handelt es sich gemäß § 32 KWG um erlaubnispflichtige Einlagegeschäfte. Die erforderliche Erlaubnis lag der Gesellschaft jedoch nicht vor, so dass die BaFin im Jahr 2012 der GFI AG das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagte und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte anordnete.  

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