Gibt es einen Anspruch auf Home Office?

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Im Zusammenhang mit der Corona Pandemie stellen sich viele die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Home Office Arbeitsplatz zur Verfügung stellen muss. Bei einem weiten Anreiseweg mit öffentlichem Personenverkehr ist der Wunsch des Arbeitnehmers nachvollziehbar. Aus technischen Gesichtspunkten wird dem in der Regel nichts entgegenstehen. Was ist aber, wenn der Arbeitgeber Home Office ablehnt, weil er gerne alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb haben möchte?

Die schlechte Nachricht vorab: 

Auch wenn es in größeren Unternehmen häufige Praxis ist, Arbeitnehmern einen allgemeinen Anspruch auf das Arbeiten im Home Office einzuräumen; einen Rechtsanspruch auf das Arbeiten im Homeoffice gibt es in Deutschland (noch) nicht.

Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten dürfen, trifft immer noch der Arbeitgeber nach billigem Ermessen im Einzelfall. Der Arbeitgeber darf den Wunsch auf Home Office sogar ohne Begründung ablehnen.

Was nicht ist, kann aber noch werden - Was kann ich als Arbeitnehmer tun?

Sofern ein Betriebsrat besteht, können Arbeitnehmer sich an den Betriebsrat wenden. Dieser könnte im Wege seines Initiativrechts eine Betriebsvereinbarung auf den Weg bringen.

In betriebsratslosen Betrieben und fehlender Vereinbarung im Arbeitsvertrag, kann der Arbeitnehmer nur versuchen, mit dem Arbeitgeber eine gemeinsame Lösung zu finden. Das kann einvernehmlich im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung geschehen.

Warum ist eine Zusatzvereinbarung sinnvoll und welchen Inhalt muss sie haben?

Durch die Verlagerung des Arbeitsplatzes können sich praktische und rechtliche Probleme ergeben. Eine Zusatzvereinbarung kann und muss Klarheit über die genauen Rahmenbedingungen schaffen. Dabei sind beide Seiten mit folgenden Fragen konfrontiert: Wie ist der zeitliche Umfang? Wie übertrage ich die Dokumentationspflicht von Überstunden? Wie erfasse ich die Arbeitszeit? Brauche ich eine Datenschutzklausel?

Fazit: Vermutlich kein uneingeschränkter Anspruch auf Arbeit im Homeoffice

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet derzeit an einem Gesetzentwurf.
  • Auch wenn das geplante Gesetz verabschiedet wird: Einen uneingeschränkten Anspruch auf das Arbeiten von zu Hause, wird es nicht geben.
  • Zu erwarten ist eine Vereinbarung, die einzelne Heimarbeitstage festlegt.
  • Der Arbeitgeber wird auch in Zukunft das letzte Wort haben.

Bei Einführung von Homeoffice sind viele Überlegungen anzustellen, insbesondere auch rechtlicher Art. Umso wichtiger ist es, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber an einen Strang ziehen und eine gemeinsame Lösung finden.

MSH Rechtsanwälte hat sich u.a. auf arbeitsrechtliche Fragestellungen spezialisiert. Gerne beraten und begleiten wir Sie auf dem Weg zu einer interessengerechten Lösung.



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