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Gillette versus Wilkinson – wer darf nun mit Stiftung Warentest werben?

  • 2 Minuten Lesezeit
Andrea Stahl anwalt.de-Redaktion
  • Hersteller müssen Bedenken gegen Testaufbau von Produkttests frühzeitig anmelden
  • Dem Testveranstalter steht erheblicher Spielraum zu
  • Kein Verhindern der Werbung mit Testsieg, wenn Hinweise unterbleiben

„Die besten 5 Rasierer kommen von Gillette“ – dieser Werbespruch sorgte für Ärger bei Wilkinson. Der Versuch, Gillette die Werbung mit dem Testergebnis gerichtlich verbieten zu lassen, misslang, aber bei richtiger Herangehensweise hätte dies möglicherweise verhindert werden können. Dabei lag der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart der Sachverhalt zugrunde, dass 2010 die Stiftung Warentest ihren Vergleich von Nassrasierern nicht objektiv durchgeführt und Besonderheiten des Produkts bei der Durchführung des Tests missachtet hat. Die Verantwortung lag aber nicht bei Stiftung Warentest, sondern bei Wilkinson selbst. 

Beanstandung von Fehlern bei Tests

Wilkinson bemängelt vor Gericht, dass die Rasierer nur zweimal benutzt wurden und dass den Testpersonen keine Eingewöhnungsphase von fünf Tagen gewährt wurde. Zudem hätten die Rasierer anonymisiert werden müssen, sodass eine mögliche Beeinflussung durch die Marke ausgeschlossen worden wäre. Die Klingen von Wilkinson enthalten eine PTFE-Beschichtung (Teflon), die sich erst im Verlauf der ersten Rasur entfernt. Auch das hätte nach Ansicht von Wilkinson beachtet werden müssen. 

Testveranstalter hat Spielraum

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab dem Testveranstalter Stiftung Warentest einen erheblichen Spielraum, was die Auswahl der Prüfungsmethoden angeht. In diesem Fall hätte geregelt werden können, wie oft der Rasierer benutzt wird, dass bei jeder Rasur eine neue Klinge eingesetzt wird und dass die Marke des Rasierers ersichtlich ist. Dabei wurde sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 09.12.1975, Az.: VI ZR 157/73) orientiert und der Spielraum nur insoweit begrenzt, dass das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel erschien. Demzufolge muss die Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv durchgeführt werden. Nachdem der Test die Voraussetzungen erfüllt, darf mit dem Ergebnis geworben werden. 

Rechtzeitige Äußerung von Bedenken

Vor jedem Test wird ein Gremium mit Fachleuten einberufen, bei dem auch die Hersteller Stellungnahmen abgeben können. Somit bestand für die Firma Wilkinson, die auch im Fachbeirat vertreten war, die Möglichkeit, ihre Bedenken zu äußern. Dabei hatte sie Gelegenheit, die nur zweimalige Anwendung der Rasierer, ohne sich vorher einzugewöhnen, zu bemängeln. Auch wäre eine Anonymisierung der Rasierer durch das Abdecken der Marke ein weiterer Aspekt, den Wilkinson hätte rügen können. Es bestand ausreichend die Möglichkeit, schon vor dem Test Bedenken zu äußern.

Kein Verhindern der Werbung mit Testsieg

Die Firma Wilkinson hat auch vor der Testdurchführung nicht auf ihre speziellen PTFE-beschichteten Klingen hingewiesen, was jedoch in ihrer Verantwortung lag. Dadurch war der Stiftung Warentest nicht bekannt, dass die Klingen bei einigen Produkten erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichen. Es erscheint nur logisch, dass ein Hersteller, der so wesentliche Informationen zu seinem Produkt zurückhält, die Werbung des Testsiegers mit dem Ergebnis nicht verbieten kann. Somit sollten die Unternehmer schon frühzeitig daran denken, welche Besonderheiten beim Produkt vorliegen und worauf im Testverfahren geachtet werden soll, sodass auch ein beanstandungsloses Ergebnis mit allen objektiven Kriterien erzielt werden kann. Stiftung Warentest ist kein Verfahrensfehler unterlaufen und Gillette verdient zu Recht den Testsieg und darf damit werben

(OLG Stuttgart, Urteil v. 05.04.2018, Az.: 2 U 99/17)

(AST)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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