Gilt ein Walkie-Talkie als Mobiltelefon?

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Das AG Sonthofen hat am 01.09.2010 entschieden, dass ein sog. Walkie-Talkie ein Mobiltelefon i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO ist.

In der Rechtsnorm § 23 Abs. 1a StVO ist von einem Mobiltelefon die Rede. Die Rechtsprechung versteht unter einem Mobiltelefon ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert. Ein Walkie-Talkie ermöglicht aber nicht die Kommunikation mit einem Telefonnetz, sondern nur mit einem anderen Funkteilnehmer.

Das AG Sonthofen verkennt also den Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Das AG versteht unter einem Mobiltelefon ein bewegliches Kommunikationsgerät zur Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale. Einziger Unterschied zu gewöhnlichen Mobilfunkgeräten ist, dass kein Mobilfunknetz benötigt wird und keine Nummer zu wählen ist. Nach dem AG ist es keine zwingende Voraussetzung, ob eine Nummer wie bei einem Mobiltelefon über eine Namensliste über wenige Tastendrucke oder gar über Kurzwahl erfolgt oder schlicht eine Taste zu drücken ist, um die Verbindung herzustellen. Dies kann für die Begrifflichkeit des Mobilfunkgeräts nicht entscheidend sein, zumal ja bereits das Halten sanktioniert wird, also ein Gesprächsaufbau nicht einmal zwingende Voraussetzung ist.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es verschieden Auffassungen gibt, ob ein Walkie-Talkie unter den Begriff eines Mobiltelefons fällt und es dabei auf eine gute Begründung des Verteidigers ankommt. In einem Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung dürften daher gute Erfolgsaussichten bestehen.

(AG Sonthofen 01.09.2010, 144 Js 5270/10)

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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