GKV-OrgWG: Neue Freiheiten im Vertragsarztrecht ab 2009 - Teilzulassung u. a.

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Am Rande der Reform der Finanzverfassung der Krankenkassen sind erfreuliche Entwicklungen des Vertragsarztrechts zu verzeichnen. Drei wichtige Punkte seien hier angemerkt:

1. Teilung der Zulassung

Mit seinem wichtigen Beschluss vom 15.1.2008 - S 38 KA 17/08 - hatte das Sozialgericht München gegen die Praxis der Kassenärztlichen Vereinigungen folgende Frage:

Können Ärzte, die ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränken, die andere Hälfte ihrer Zulassung respektive den freiwerdenden "halben Vertragsarztsitz" zur Nachbesetzung ausschreiben lassen?

aufgrund einer nicht ganz einfachen Gesetzesanalogie positiv beantwortet.

Der Unterzeichner berichtete.

Nunmehr hat der Gesetzgeber das Problem im Zuge einer bislang wenig beachteten Detailregelung in dem am 17.10.2008 im Bundestag angenommenen Entwurf eines "Gesetz(es) zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung" gelöst. Es ist (auch zu den weiteren hier besprochenen Punkten) zu erwarten, dass der Bundesrat die Regelung schon am 7.11.2008 abschließend bestätigen wird.

Die Nachfolgezulassung mit Praxisabgabe nach § 103 Abs. 4 SGB V wird hiernach ab dem 1.1.2009 auch bei lediglich "hälftigem Verzicht" auf die Zulassung möglich sein. Dies eröffnet nicht nur Vertragsärzten, die sich langsam aus ihrer Tätigkeit zurückziehen möchten, sondern auch sonstigen Jobsharern etwa aus familiären Gründen oder wegen gleichzeitiger Tätigkeit im Krankenhaus interessante Perspektiven.

So wird die "Teilung der Zulassung" durch Ausschreibung nach hälftigem Verzicht zweifelsfrei eine wichtige Gestaltungsalternative zur strikt leistungsbegrenzten Jobsharing-Gemeinschaftspraxis werden, da Leistungen aufgrund einer halben Zulassung bzw. Teilzulassung - ausgehend vom halben Budget und im Rahmen der allgemeinen Grenzen der Honorarverteilung - ungestört wachsen dürfen. Weiterhin werden die Zulassungsgremien wohl auch die Möglichkeit eines lediglich hälftigen Zulassungsverzichts eines Vertragsarztes zugunsten eines MVZ oder eines anderen Vertragsarztes zwecks dortiger Anstellung genehmigen müssen (§ 103 Abs. 4a und 4b SGB V). Zumindest wird dieses Ergebnis jetzt mittels einfacher Zwischenlösungen ohnehin erreichbar sein.

Die KBV hatte sich übrigens gegen die Regelung eingesetzt, da sie Verwerfungen in der Bedarfsplanung befürchtet. Es empfiehlt sich für Vertragsärzte, die eine Teilung der Zulassung im Jahr 2009 möglichst frühzeitig erreichen wollen, schon jetzt einen Ausschreibungsantrag zu stellen.

2. Wegfall der Altersgrenze 68

Weiterhin ist bemerkenswert, dass mit dem GKV-OrgWG ab dem 1.1.2009 auch die Altersgrenze für Vertragsärzte von 68 Jahren generell und teilweise rückwirkend abgeschafft wird. Die bislang vergeblichen Bemühungen, das Bundesverfassungsgericht oder auch den EuGH zum Eingreifen zu bewegen, können endlich eingestellt werden, soweit die Übergangsregelung greift.

3. Bessere psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen

Auch wird durch eine Mindestquote von 20 Prozent die Niederlassung von ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, im gesperrten Planungsbereich vereinfacht. Dies wird sich je nach Versorgungsgrad als anteilige Entsperrrung auswirken und einen gewissen Wettlauf auf freie (auch kostenfreie) Vertragsarztsitze in attraktiven Landkreisen und Städten nach sich ziehen. Die Zulassungsgremien werden eine faire Auswahl gewährleisten müssen. Die vor Einführung der Quote praktizierte Alternative einer Sonderbedarfszulassung für KJP'en wird wohl nur noch in weniger attraktiven Regionen in Betracht kommen.

Rechtsanwalt Holger Barth

Fachanwalt für Medizinrecht

www.arztrechtplus.de


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