GMAC-RFC Bank: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen machen Widerruf nach Jahren möglich!

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Höchstrichterliche Rechtssprechung spielt Darlehensnehmern Joker zu

Seit dem 1. November 2002 sind Kreditinstitute wie die GMAC-RFC Bank verpflichtet, Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrages über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Umfassend und eindeutig sollen die Widerrufsbelehrungen nach Vorstellung des Gesetzgebers sein.

Zahlreiche Belehrungstexte hielten aber bereits einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Zu ungenau formuliert, schlecht und unübersichtlich gestaltet, mit überflüssigen Zusätzen überfrachtet – Kritikpunkte fanden Richter reichlich. Bis zu 80 % der seit November 2002 zu Immobiliendarlehensverträgen ausgegebenen Widerrufsbelehrungen sind Schätzungen zu Folge offenbar fehlerhaft. In vielen Fällen wurden Belehrungen daher bereits gerichtlich für ungültig erklärt.

Für Darlehensnehmer äußerst interessant: Ist eine Belehrung nicht gültig, hat die 14-tägige Frist zum Widerruf nie zu laufen begonnen. Damit steht ihnen bis zu einer wirksamen Nachbelehrung ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu.

Vorteil des Widerrufs ist, dass er im Gegensatz zur Kündigung keine Vertragsstrafe vorsieht. Die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung ist indes im Kündigungsfall zu zahlen und soll dem Kreditinstitut die aufgrund des vorzeitigen Vertragsendes ausfallenden Zinszahlungen kompensieren. In Deutschland ist sie im europäischen Vergleich übrigens besonders hoch.

Aufgrund des fortbestehenden Widerrufsrechts können Darlehensnehmer sich damit in Zeiten günstiger Kredite ohne finanziellen Aufwand von ihren Alt-Verträgen lösen. Es eröffnet sich die Möglichkeit zu aktuellen Konditionen umzuschulden. Ein Joker, der aufgrund einer für 2016 angekündigten Gesetzesänderung allerdings wohl nur noch zeitlich begrenzt nutzbar sein dürfte: Ab Mitte 2016 könnte das „ewige“ Widerrufsrecht eine bedeutende Einschränkung erfahren, die einen Widerruf unmöglichen machen würde. Für interessierte Darlehensnehmer ist damit aktuell Handlung geboten.

Fehler auch in Widerrufsbelehrungen der GMAC-RFC Bank aus 2007

Auch in Belehrungen der GMAC-RFC Bank aus dem Jahr 2007 wurden bereits Formulierungen entdeckt, die mit den Vorgaben des Gesetzgebers nicht vereinbar sein könnten. Darlehensnehmer die ein Immobiliendarlehen bei der GMAC-RFC Bank aufgenommen haben, können ihre Unterlagen an dieser Stelle bereits auf im Folgenden genannte Formulierungen untersuchen.

Ungenaue Bestimmung des Fristbeginns bei der GMAC-RFC Bank im Jahr 2007

So belehrt die Bank zum Fristbeginn etwa: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Diese Formulierung legt dem Darlehensnehmer nahe, dass der Fristbeginn noch von weiteren Voraussetzungen abhängig sein wird. Was aber im Einzelnen noch passieren muss, um die Frist in Gang zu setzen wird nicht deutlich. Die Formulierung lässt viel Raum für Spekulation und ist damit wohl nur schwerlich mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar.

Identische Formulierungen finden sich auch in Belehrungstexten der AXA Bank aus 2009, der Berliner Bank (2006) und der Barmenia Lebensversicherung (2008).

Unvollständige Rückgewährfristen im Widerrufsfall

Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ erläutert die Bank die im Widerrufsfall bestehenden Rückgewährpflichten. Dabei unterlässt sie es zu erwähnen, dass sie selbst einer Frist von 30 Tagen zur Rückgewähr erhaltener Leistungen unterworfen ist. Dass diese Frist für den Kunden besteht, stellt sie indes fest. Für den Darlehensnehmer muss so der Eindruck entstehen, die GMAC-RFC Bank unterliege gerade keiner Frist zur Rückgewähr.

Überflüssiger Zusatz zu finanzierten Geschäften in Belehrungen der GMAC-RFC Bank

Schließlich findet sich ein ganzer Absatz zu sogenannten „finanzierten Geschäften“. Ein Darlehensvertrag ist aber keinesfalls zwingend stets mit einem finanzierten Geschäft verbunden. Vielmehr liegt diese Konstellation eher in Ausnahmefällen vor. Der Absatz ist damit in den meisten Fällen völlig überflüssig und trägt lediglich zur Unübersichtlichkeit der Belehrung bei.
 
Da dem rechtsunkundigen Verbraucher in der Regel nicht klar sein wird, worum es sich bei einem finanzierten Geschäft handelt, stiftet er zudem Verwirrung.

Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte – Verträge von Experten prüfen lassen

An einem Widerruf interessierte Darlehensnehmer sollten eine kostenlose Vorprüfung seitens Werdermann | von Rüden in Anspruch nehmen. Ein Widerruf birgt Chancen, sollte aber mit rechtlichem Sachverstand angegangen werden. Es bleibt zu bedenken, dass das Widerrufsrecht vom Gesetzgeber eigentlich nicht dazu gedacht ist, Darlehensverträge in Zeiten günstigerer Kredite umschulden zu können. Daher muss jeder Widerrufserklärung eine umfassende rechtliche Prüfung vorangehen. Vor dem Hintergrund unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts sind wir dennoch zuversichtlich, Ihnen die Möglichkeit verschaffen zu können, schon bald einen attraktiveren neuen Darlehensvertrag schließen zu können. Mit uns finden Sie einen Weg aus Ihrem lästigen Alt-Vertrag! Nähere Informationen finden Sie unter www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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