GmbH-Geschäftsführer: Wann besteht die Sozialversicherungspflicht?

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Ein Dauerbrenner mit vielen Fallstricken. Wann muss die Gesellschaft für ihren Geschäftsführer Sozialabgaben bezahlen? Fehler können teuer werden, da die Sozialabgaben möglicherweise über zurückliegende Jahre nachbezahlt werden müssen. Hat der Geschäftsführer ein üppiges Gehalt bezogen, sind auch die nachzuzahlenden Sozialabgaben entsprechend hoch. Wichtig ist daher eine anwaltliche Beratung im Voraus.

Es gibt drei Fälle, die ganz grob zu unterscheiden sind:

1. Fremdgeschäftsführer

Sollte der Geschäftsführer nicht an der Gesellschaft beteiligt sein, also kein Gesellschafter sein, spricht man von einem Fremdgeschäftsführer. Dieser ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, da er sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH befindet. Er muss den Weisungen der Gesellschafter folgen.

2. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer

Relativ klar ist auch der Fall, dass die GmbH-Anteile nur von einem Gesellschafter gehalten werden, der zugleich Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist. Er kann die Geschicke der Gesellschaft nach seinem Belieben lenken. Denn er vertritt das willensbildende Organ der GmbH, die Gesellschafterversammlung, und erteilt somit „sich selbst“ Weisungen. 

Er ist nicht von Dritten abhängig und hat nur seinen eigenen Weisungen zu folgen. Deswegen ist er in der Regel sozialversicherungsfrei. Werden die Anteile aber treuhänderisch gehalten, kann er doch sozialversicherungspflichtig sein.

3. Geschäftsführer bei mehreren Gesellschaftern

Interessant und kompliziert wird es, wenn mehrere Personen an der Gesellschaft beteiligt sind. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat dann nicht 100 % der Gesellschaftsanteile und kann eventuell nicht alleine bestimmen. Hier kommt es auf eine Vielzahl von Faktoren an, anhand der die Rentenversicherung bestimmt, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Im Kern kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer eine ausreichend hohe Beteiligungsquote an der GmbH hat, um ihm unliebsame Weisungen verhindern zu können (echte Sperrminorität). Das wird in der Regel der Fall sein, wenn er mehr als 50 % der Anteile hält. Unter Umständen reicht aber auch eine Minderheitsbeteiligung oder exakt 50 %. 

In der Rechtsprechung ist umstritten, wie Stimmbindungsverträge und „unechte“ Sperrminoritäten (die Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafter ist für bestimmte Rechtsgeschäfte nötig) zu werten sind. Hier gibt es u. U. Gestaltungsspielräume, die genutzt werden können.

Wichtig ist auch, dass der Geschäftsführervertrag abgestimmt ist. Sollte der Geschäftsführer in seiner Arbeitsweise (z. B. Arbeitszeit und Arbeitsort) zu sehr eingeschränkt oder nicht vom Selbstkontrahierungsverbot befreit sein, kann das doch wieder für eine Sozialversicherungspflicht sprechen.



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