GmbH in der Krise: Haftung trotz Ressortzuweisung der Geschäftsführer?

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Was gilt bei Ressortzuweisung mehrerer Geschäftsführer?

Kommt es zur Krise des Unternehmens, stehen die Geschäftsführer im Haftungsfokus. Zu wissen, wer wann den Insolvenzantrag stellen muss, ist entscheidend. Oft fühlen sich Geschäftsführer aber nicht zuständig, weil sie „nur“ für den Vertrieb oder das Marketing zuständig sind. Den Vorwurf der Insolvenzverschleppung trifft aber auch den Geschäftsführer, der nicht mit dem Finanzwesen oder Rechnungswesen betraut ist. 

Zunächst muss überhaupt eine wirksame Ressortzuweisung vorliegen. Allein, dass sich ein Geschäftsführer um den Vertrieb und ein anderer um die Finanzen kümmert, reicht nicht. Aber auch trotz einer klaren Ressortverteilung kann sich ein Geschäftsführer kaum damit entlasten, dass er nicht zuständig sei oder von der Krise nichts wisse. Denn die Rechtsprechung verlangt, dass auch ein nicht ressortzuständiger Geschäftsführer seinen Kollegen überwacht und bei Anhaltspunkten nachforscht. 

Zahlungsunfähigkeit und Liquiditätsprobleme werden sich schwer vertuschen lassen. Dann muss jeder Geschäftsführer die Liquidität und die finanzielle Situation prüfen. Der „unzuständige“ Geschäftsführer muss sich ein eigenes Bild der Lage machen und darf sich nicht allein auf die Aussage des für die Finanzen zuständigen Geschäftsführers verlassen.

Vor allem in einer Unternehmenskrise wird von dem Geschäftsführer erhöhte Sorgfaltspflichten verlangt, nach denen er unter anderem seine Geschäftsführerkollegen kontrollieren und überwachen soll. Es gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Außerdem droht dem Geschäftsführer, der nicht nachforscht, der Verlust des D&O-Versicherungsschutzes, wenn er dadurch sogar vorsätzlich handelt.



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