GmbH in der Krise: Insolvenzantrag des Geschäftsführers gegen Willen der Gesellschafter?

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In der Krise der Gesellschaft muss der Geschäftsführer Rückgrat beweisen und sich gegen Gesellschafter und Mitgeschäftsführer behaupten. Er muss die Krise des Unternehmens erkennen und konsequent handeln, um eigene Haftungsrisken zu minimieren. Eine Beratung von einem Anwalt ist dringend zu empfehlen. 

Muss der Geschäftsführer den Insolvenzantrag auch stellen, wenn die Gesellschafter das nicht fordern oder es sogar per Beschluss untersagen? 

Ja! Denn die Insolvenzantragspflicht ist weder von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig noch wird sie aufgrund einer Weisung der Gesellschafter, keinen Insolvenzantrag zu stellen, aufgehoben. Die Gesellschafter können den widerwilligen Geschäftsführer auch nicht abberufen, um die Antragspflicht zu vermeiden. Dies wäre nach § 134 BGB unwirksam, da es sich um ein Umgehungsgeschäft handeln würde; die Antragspflicht bestünde für den Geschäftsführer also fort. 

Außerdem bestünde bei einem "führungslosen" Unternehmen die Insolvenzantragspflicht für jeden einzelnen Gesellschafter persönlich. Die Gesellschafter könnten dem drohenden Insolvenzantrag nur durch Liquiditätszufluss an das Unternehmen begegnen. Vorsicht: eine reine Zahlungszusage oder ein Zahlungsversprechen reicht nicht. Das Geld muss dem Unternehmen zur Verfügung stehen. 

Haftungsfreistellung des Geschäftsführers durch Gesellschafter? 

Ein Geschäftsführer sollte auch einem Versprechen der Gesellschafter nicht vertrauen, dass diese ihn von einer Haftung freistellen. Denn zum einen ist nicht sicher, ob sich die jeweiligen Gesellschafter an diese Zusage im Ernstfall auch halten. Und zum anderen würde die Strafbarkeit dadurch nicht beseitigt werden. Der Geschäftsführer müsste also selbst dann strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung fürchten, wenn die Schadenersatzansprüche gegen ihn von Dritten bezahlt würden. In diesem Zusammenhang könnten sich auch die Gesellschafter der Beihilfe oder Anstiftung strafbar machen, wenn sie den Geschäftsführer überreden, keinen Antrag zu stellen. 

Keinen verfrühten Insolvenzantrag!

Der Geschäftsführer darf also den Insolvenzantrag keines Falls zu spät stellen, aber sollte er einen unbegründeten Insolvenzantrag gegen den Willen der Gesellschafter stellen, drohen ihm Schadenersatzansprüche. Die GmbH könnte Schäden, die ihr durch den verfrühten Insolvenzantrag entstanden sind, gegen den Geschäftsführer geltend machen. Darunter können die Vergütung des Insolvenzverwalters oder die an eine Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung fallen; die Bank ist meistens aufgrund des Insolvenzantrages zur Darlehenskündigung aus wichtigem Grund berechtigt.



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