Goodwill bei der Bewertung der freiberuflichen Praxis und bei inhabergeführten Unternehmen im Zugewinnausgleich

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Ansatz des Goodwill

Gehört eine freiberufliche Praxis, also z.B. eine Anwaltskanzlei, Zahnarztpraxis, Steuerberaterkanzlei, oder ein inhabergeführtes Unternehmen, wie z.B. eine GbR, ein Handwerksbetrieb, ein Geschäft, zum Vermögen, stellt sich beim Zugewinnausgleich die Frage wie die Praxis oder das inhabergeführte Unternehmen beim Zugewinnausgleich wertmäßig zu berücksichtigen ist.

Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend nur von der freiberuflichen Praxis gesprochen. Die Ausführen sind sinngemäß auch auf die Bewertung eines (kleineren) inhabergeführten Unternehmens zu übertragen.

Der Wert einer freiberuflichen Praxis bestimmt sich nicht nur anhand der Umsätze, die gemacht wurden, da dem Umsatz die Kosten gegenübergestellt werden müssen. Der Umsatz lässt keine sichere Prognose darüber zu, wie sich die Gewinne in Zukunft entwickeln werden. 

Nach BGH ist der Wert einer freiberuflichen Praxis wegen der Inhaberbezogenheit der freiberuflichen Praxis mittels der modifizierten Ertragswertmethode zu ermitteln. Von der Summe aus materiellem Praxiswert und dem Goodwill sind der inviduelle Unternehmerlohn sowie die latenten Ertragssteuern abzuziehen.

Der Goodwill ist ein ideeller Wert. Er beschreibt den höheren Wert, den ein Käufer beim Kauf der freiberuflichen Praxis bereit ist zu zahlen. Der Käufer zahlt also einen höheren Wert, als er sich aus dem reinen Substanzwert ergeben würde. 

Der Käufer bezahlt dann für den Goodwill, wenn er davon ausgeht, dass ihm der Mandanten- oder Kundenstamm des bisherigen Inhabers erhalten bleibt, vereinfacht gesagt, dass die bisherigen Kunden auch dem neuen Inhaber die Treue halten. Aber auch wenn die bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die oftmals die tragenden Säulen eines Unternehmens sind, vom neuen Inhaber übernommen werden können, kann dies den Goodwill und damit den Marktwert der Praxis beeinflussen. 


2. Entfall des Goodwill

Der Goodwill kann aber auch entfallen:

Hat sich die freiberufliche Praxis unter dem bisherigen Inhaber einen guten Ruf erarbeitet, hofft der Käufer vom Ansehen und Ruf des Praxisinhabers profitieren zu können. Ruf und Ansehen des bisherigen Inhabers erhöhen beim Zugewinnausgleich jedoch nicht den Goodwill. 

In Einzelfällen kann der Goodwill durch so einen immatreiellen Faktor sogar vermindert werden. Letzteres ist dann vorstellbar wenn der Ruf und das Ansehen der Praxis ganz eng mit der Persönlichkeit des bisherigen Inhabers verknüpft ist.

Ist eine freiberufliche Praxis nicht veräußerbar, entfällt der Ansatz des Goodwill. Ein Notariat z.B. ist nicht veräußerbar. In der Bundesnotarordnung ist gesetzlich geregelt wer zum Notar oder zur Notarin bestellt wird.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema