Google Aktiensplit – neue Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung

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Worum geht es?

Wir hatten bereits mehrfach über die Kapitalmaßnahme von Google im Jahr 2014 berichtet und darüber, wie die Banken und das Finanzamt diese behandelt haben. Im Jahr 2014 erhielten Google-Aktionäre neue C-Aktien in ihr Depot.

Wir hatten darüber berichtet, dass dieser Vorgang buchhalterisch einer Teilung / Umtausch der bestehenden Aktien entsprach. So wie man einen 100,00 € Schein in zwei 50,00 € Scheine umtauschen kann, war die Kapitalmaßnahme zu verstehen, mit der Folge, dass keine neuen Aktien geliefert wurden, sondern die Aktien geteilt wurden und jeweils mit verschiedenen Stimmrechten versehen waren.

Dieser Vorgang führte dazu, dass die Aktionäre mit Kapitalertragsteuer belegt wurden für die C-Aktien, die tatsächlich keine neuen Aktien sind bzw. waren.

Die Finanzverwaltung hat versucht diesen Fehler zu korrigieren, durch eine so genannte Delta-Korrektur. Nunmehr gibt es ein neues BMF-Schreiben vom 23.03.2016.

Wir haben immer die Auffassung vertreten, dass der Aktiensplit von Google kein Fall ist für die so genannte Delta-Korrektur. Denn die Delta-Korrektur erfolgt nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung für die Zukunft. Dieses führt dazu, dass die Depotbanken den im Jahr 2014 zu Unrecht erfassten Ertrag, der auch mit einer Kapitalertragsteuer belegt wurde, für 2015 zur Verrechnung mit zukünftigen Kapitalerträgen in einen sogenannten Verlusttopf einstellen.

Wie ist die aktuelle Situation?

Zunächst ist positiv festzustellen, dass das Bundesministerium der Finanzen am 08.07.2015 die Steuerfreiheit des Google Aktiensplits bestätigte.

Mit Schreiben des BMF vom 08.07.2015 wurde die Delta-Korrektur, wie vorab beschrieben, angeordnet. Nunmehr gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.03.2016, welches wieder ein Stück mehr die zu Unrecht als steuerpflichtige eingestufte Kapitalmaßnahme korrigieren soll.

Welche Lösungsmöglichkeiten sieht das BMF vor?

Der Kunde soll über sein depotführendes Institut/Bank die Stornierung des negativen Kapitalertrages im Steuerverrechnungskonto veranlassen.

Das depotführende Institut bescheinigt, dass die Korrektur (Einbuchung des negativen Kapitalertrages) nicht vorgenommen oder wieder storniert worden ist. Der Steuerpflichtige beantragt dann eine Festsetzung wegen des Steuereinbehaltes für die Kapitalmaßnahme von Google Inc., unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung, wonach es sich bei diesen Kapitalmaßnahmen nicht um einen steuerpflichtigen Kapitalertrag handelte.

Dieser Antrag wird beim Finanzamt gestellt. Entweder beantragen Sie dieses im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung oder Sie korrigieren die Einkommensteuererklärung und ergänzen in der Zeile 7 Anlage KAP 2014 sowie in den Zeilen zur einbehaltenen Kapitalertragsteuer, zum Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls zur Kirchensteuer, die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer und verlangen damit die volle Erstattung.

Zusätzlich zu dem Antrag der geänderten Festsetzung der Kapitalertragsteuer benötigen Sie die ursprüngliche Ab-rechnung der Kapitalmaßnahme aus dem Jahr 2014, die Steuerbescheinigung 2014 und eine Bescheinigung des depotführenden Instituts sowohl über die Anpassung der Anschaffungskosten der Aktien, als auch über die Stornierung der 2015 vorgenommenen Verlusteinbuchungen.

Es gibt immer noch ein Problem!

Dieser Weg ist immer dann möglich, wenn die Kapitalerträge in 2014 höher waren als der in 2014 angesetzte Ertrag aus der Google-Maßnahme.

Wenn jedoch die Kapitalerträge 2014 geringer waren als der in 2014 angesetzte Ertrag aus der Google-Kapitalmaßnahme, wird der Anleger nach wie vor benachteiligt. Es soll dann so sein, dass in Höhe des überschießenden Ertrags ein Verlust berücksichtigt wird. Dieser Verlust wird in einem Verlustfeststellungsbescheid festgestellt und in der Folgezeit nutzbar sein.

Dieses kann nicht der richtige Weg sein, für diese Anleger, denn diese sind darauf verwiesen, dass in den Folgejahren Erträge entstehen, die mit dem Verlust verrechnet werden. Die Anleger erhalten nicht die zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer zurück.

Aus Sicht des Unterzeichners müsste daher im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens diese Frage geklärt werden. Allen Anlegern wird empfohlen, sowohl gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 als auch die Verlustfeststellungsbescheide Einspruch einzulegen und die Bescheide offen zu halten.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht /Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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