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Google beginnt zu vergessen

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

[image]Im Rahmen der Auswirkungen des „Rechts auf Vergessen“ wurde jüngst die nächste Runde eingeläutet. Nun soll Google mit der Löschung von beanstandeten Sucheinträgen aus dem Index der Suchmaschine begonnen haben. Und tatsächlich – bei jeder Suche nach einem Personennamen erhalten europäische Google-Nutzer nun den Hinweis „Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzgesetzes entfernt.“ Als Nächstes folgt ein Verweis auf das Mitte Mai getroffene EuGH-Urteil.

Google musste klein beigeben – doch um welchen Preis?

Wir erinnern uns: Es schien auf den ersten Blick fast wie ein modernes Märchen – wie ein Kampf zwischen einem David und einem Goliath unserer Zeit. Dem Spanier Mario Costeja González war ein Artikel auf der Website der Internetpräsenz einer spanischen Zeitung ein Dorn im Auge gewesen. In diesem wurde auf die gerichtlich angeordnete Versteigerung seines Grundstücks im Jahre 1998 hingewiesen. Besagter redaktioneller Beitrag wurde zu seinem Verdruss auch nach über zehn Jahren in der Trefferliste von Google angezeigt. Postwendend wandte sich Costeja González an die spanische Datenschutzbehörde AEPD.

Das Resultat dürfte bekannt sein: Das EuGH erließ ein Urteil, demgemäß Suchmaschinen nun verpflichtet sind, in bestimmten Fällen personenbezogene Daten aus ihrem Suchindex zu entfernen. Der Medienrummel war entsprechend groß und Mario Costeja González wurde als moderner Held des Internetzeitalters gefeiert. Schnell hatte die Presse einen klangvollen, emotional aufgeladenen Namen für das aufsehenerregende Urteil parat – das „Recht auf Vergessen“.

Was bei all dem Jubel auf der Strecke blieb

Der Schönheitsfehler: Die spanische Datenschutzbehörde hatte sich auch an die Zeitung gewendet, deren Onlineredaktion den Artikel ursprünglich ins Netz gestellt hatte. Diese wiederum sah keinen Grund zur Entfernung des Artikels und wies darauf hin, dass dessen Veröffentlichung durch und durch rechtmäßig sei. Im Klartext: Der ursprüngliche Stein des Anstoßes ist weiterhin frei im Internet mit wenigen Klicks für jedermann zugänglich. Wenig später hatte Google ein Formular für Löscheinträge eingerichtet, das Medienberichten zufolge mit Löschanfragen geradezu überschwemmt wurde. Und erneut war das mediale Feuerwerk groß, während die Tatsache, dass der von Costeja González beanstandete Artikel selbst nicht entfernt wurde, erneut mehr oder weniger unterging.

„Vergessen“ à la Google

Nun hat der Internetgigant die ersten Löschanträge in die Tat umgesetzt, doch nach welchen Kriterien oder Richtlinien er hierbei vorgeht, ist bis dato unbekannt. Der Suchmaschinenkonzern selbst hält sich hierzu bedeckt, so wie wir es – wenn man es drastisch formuliert – von Google eben gewohnt sind. Gleichzeitig häufen sich Medienberichte, dass die EU-Kommission nun plant, in Zukunft noch härter gegen Google durchzugreifen.

Hat David hier wirklich gesiegt?

Die marktbeherrschende Stellung des Internetriesen aus Mountain View, Kalifornien steht außer Frage. Das „Recht auf Vergessen“ kann jedoch als Beispiel dafür gewertet werden, dass der aufkeimende Widerstand gegen die Dominanz des Milliardenkonzerns auch seltsame Blüten treiben kann. Google ist nicht das Internet – auch wenn der vorherrschende Diskurs um das „Recht auf Vergessen“ den Anschein erweckt, ebendies sei der Fall. Es lässt sich problemlos argumentieren, dass die Vormachtstellung von Google so wiederum unfreiwillig gestärkt wurde. Auch so mancher Google-Kritiker mag zugeben, dass der schwarze Peter eigentlich der Website gebührt, die den beanstandeten Artikel ursprünglich ins Netz gestellt hatte. Wäre es jedoch hierbei geblieben, wäre das Resultat wohl keinesfalls dermaßen medienwirksam gewesen. Dennoch – oder wohl gerade deshalb – bleibt die Sachlage rund um das „Recht auf Vergessen“ weiterhin spannend. Und es bleibt zu hoffen, dass es für die Google-Nutzer letztendlich noch konkrete, netzalltagtaugliche Formen annehmen wird.

(EuGH, Urteil v. 13.05.2014, Az.: C‑131/12)

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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