Aktuelles zu Google Analytics

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Diskussion zu GoogleAnalytics und deren Verwendung.  

 Für die Digitalwirtschaft ist es wichtig, Auswertungen auf Webseiten zum Verhalten der NutzerInnen vornehmen zu können. Dies reicht von der einfachen Messung der Nutzung der Webseite bis hin zu Nachverfolgung in tieferer Datenebene. Hierbei wird vielfach #GoogleAnalytics eingesetzt. Dieses Tool kann kann je nach Anwendung eine Datenverarbeitung in den USA vornehmen, aber auch auf Servern innerhalb der EU (meist in Irland).  

     

Durch die Entscheidung des EuGH zur Aufhebung des Privacy-Shield im Jahr 2020 ist zumindest die Datenübermittlung in die USA nicht unproblematisch. Sie ist zwar nicht grundsätzlich verboten. Jedoch muss bei Übermittlung der Daten in die USA sichergestellt werden, dass ein gleiches Datenschutzniveau herrscht wie innerhalb der EU (hier durch Geltung der DSGVO). Dies ist jedoch insoweit kritisch, als dies in den USA durch die dortigen Gesetzgebungen nicht immer gewährleistet werden kann.  

         

     

Die österreichische Datenschutzbehörde hat nunmehr in ihrer kürzlichen Entscheidung festgehalten, dass die uneingeschränkte Verwendung von Google Analytics unzulässig ist.  

     

 Zwar betrifft dies nicht direkt Anwendungsfälle in Deutschland. Jedoch ist zu erwarten, dass andere Behörden sich solche Entscheidungen einfließen werden. Hintergrund war eine von vielen Beschwerden der Datenschutz-NGO NYOB.  

         


  Daher müssen sich die Betreiber von Webseiten unter Einsatz von Google Analytics die Frage stellen, ob dieses Tool weiterhin uneingeschränkt eingesetzt werden muss/soll/kann.        

     

     

 Aus rechtlicher Sicht kann aktuell noch nicht sicher gesagt werden, dass die Verwendung dieses Tools auf Dauer unzulässig ist oder aber auf Dauer verwendet werden kann. Aus Gründen der Vorsicht kann nur empfohlen werden, die Nutzung kritisch zu hinterfragen und auf ein absolutes Minimum zu beschränken und am besten sogar darauf ganz zu verzichten.  

     

   So sehen dies auch einige kritische Stimmen  

           

 Nach Auffassung zahlreicher Kollegen ist auch eine Einwilligung jedenfalls kein 100 % sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Google Analytics. In Betracht käme hier allein eine ausdrückliche Einwilligung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 lit a DSGVO bei der als Ausnahmefall für bestimmte Fälle eine Datenverarbeitung in einem Drittland möglich sein kann. Der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg Dr. Stefan Brink hält dies beispielsweise auch für problematisch, sofern keine technischen Maßnahmen ergriffen werden, um den Zugriff US-amerikanischer Behörden auf die Daten zu verweigern.  

 Die Situation ist also in der Tat aktuell noch im Fluss. Es bleibt spannend und wird hier weiter verfolgt. 

  

 Hier geht es zur aktuellen Podcast Folge, welche sich mit dem TTDSG und den Konsequenzen für Cookie-Banner beschäftigt.  



Ich bin Rechtsanwalt in der Wirtschaftskanzlei Ruhmann Peters Altmeyer PartG mbB. Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Datenschutzbeauftragter (TÜV), behördlicher Datenshutzbeauftragter (TÜV).

Meine Beratungsschwerpunkte:
- Datenschutzrecht
- Sozialdatenschutzrecht
- Informationstechnologierecht
- Digitalrecht
- IT-Arbeitsrecht
- Beschäftigtendatenschutzrecht
- Betriebsverfassungsrecht mit Bezug zu IT-Anwendungen
- IT-Vertragsrecht/AGB-Recht
- Sozialversicherungsrecht mit Bezug zu Statusfragen und SV-Pflicht

Digitalrecht- und Datenschutz-Podcast www.herrkochhatrecht.de

Foto(s): Katerina Limpitsouni

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