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Grafitti auf fremden Wänden ist nicht immer als strafbare Sachbeschädigung anzusehen

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Mit einem Beschluss vom 22.08.2013, Aktenzeichen: 1 RVs 65/13, hat das Oberlandesgericht Hamm über die Strafbarkeit von Graffitis entschieden, die auf eine bereits „von zahlreichen Tags verschandelten Wand" angebracht wurden.

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte vom Amtsgericht (Jugendgericht) durch Urteil vom 14.05.2013 - 609 Ds 165 Js 106/12 (347/12) - wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil ist die Verteidigung in Revision gegangen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Dortmund aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Nach Ansicht der Richter seien die Feststellungen des Schuldspruchs lückenhaft. Eine Strafbarkeit nach § 303 Abs. 2 StGB komme nur in Betracht, wenn das Erscheinungsbild einer fremden Sache unbefugt nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Entscheidend sei dabei der optische Eindruck einer Sache. Daher sei eine Veränderung des Erscheinungsbildes unerheblich, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund von vorangegangener Schmierereien durch Dritte.

Wenn die betroffene Wand bereits „vorher von zahlreichen Tags verschandelt" worden war, müsse ausdrücklich festgestellt werden, dass die neuen Tags neben den vorhandenen „Farbschmierereien" erheblich sind und eindeutig zu erkennen waren.


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