Grauer Kapitalmarkt – neues Anlegergesetz
- 2 Minuten Lesezeit


[image]Der graue Kapitalmarkt heißt so, weil er weniger reguliert ist. Das neue Vermögensanlagengesetz soll das ändern. Anbieter müssen auf die erhöhten Risiken ihrer Produkte nun deutlicher hinweisen.
Immobilienfonds, Schiffsfonds, Filmfonds und Unternehmensbeteiligungen locken mit hohen Gewinnen. Zu erwerben sind sie in der Regel außerhalb des so genannten weißen Kapitalmarkts, der der staatlichen Finanzaufsicht und weiteren Regeln unterworfen ist. Die höheren Renditeversprechen gehen jedoch einher mit erhöhten Risiken. Das zeigen gerade Nachrichten über die vorzeitige Abwicklung großer offener Immobilienfonds sowie die Krise auf den Schiffsmärkten.
Verkaufsprospekt ist durch die BaFin zu überprüfen
Den betroffenen Anlegern war oft nicht bewusst, worauf sie sich mit ihrer Anlage eingelassen haben. Der Gesetzgeber versucht daher mit dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Vermögensanlagengesetz Aufsichts- und Aufklärungspflichten auszuweiten. Gemäß des inoffiziell auch als Graumarktgesetz bezeichneten Regelwerks müssen Anbieter ihr Verkaufsprospekt nun von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüfen lassen. Nur wenn dieses widerspruchsfrei und aus sich selbst heraus verständlich ist, darf es verwendet werden. Ob der Inhalt richtig ist, ist jedoch nicht Teil der Prüfung. Das Gesetz gilt für alle ab dem 1. Juni 2012 eingegangenen Anlageverträge.
Vermögensinformationsblatt ist zu überreichen
Da die Prospekte oft sehr umfangreich ausfallen, müssen Anbieter zukünftig auch eine im Gesetz als Vermögensinformationsblatt (VIB) bezeichnete Kurzzusammenfassung des Anlageprodukts erstellen. Das VIB darf nicht länger als drei DIN A4-Seiten sein. Die Vermögensanlage muss darin leicht verständlich und übersichtlich dargestellt sein. Eine Überprüfung wie beim Verkaufsprospekt besteht nicht. Allerdings ist es bei der BaFin zu hinterlegen.
Prospekthaftung - Verjährungsfristen verlängert
Was Schadensersatzforderungen wegen Prospektfehlern betrifft, so bringt das Vermögensanlagengesetz auch dort Neuerungen. Die Verjährungsfristen wurden erheblich verlängert. Ansprüche sind nun nicht bereits nach sechs Monaten, sondern erst zwei Jahre nachdem die Anlage zum ersten Mal öffentlich angeboten wurde, ausgeschlossen. Im Übrigen verjähren Ansprüche nun erst innerhalb von drei Jahren nach Ende des Jahres in welchem der Anleger den Prospektfehler erkennt. Das gilt sowohl für das Prospekt wie für das VIB. Bei letzterem muss jedoch der Anleger beweisen, dass das VIB ursächlich für den Schaden war.
(GUE)
Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema Bankrecht & Kapitalmarktrecht
- Rechtsanwalt München Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Berlin Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Hamburg Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Stuttgart Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Köln Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Hannover Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Bremen Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Nürnberg Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Augsburg Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Dresden Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Karlsruhe Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Münster Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Regensburg Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Esslingen am Neckar Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Freiburg im Breisgau Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Heidelberg Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Trier Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Bonn Bankrecht & Kapitalmarktrecht