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Grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung innerhalb der EU wird einfacher und schneller

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Die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 löst zum 10.01.2015 die alte Brüssel-I-Verordnung ab. Die Neuerungen bewirken eine Erleichterung und Beschleunigung der EU-grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung; sie gelten für Entscheidungen im Bereich des Zivil- und Handelsrechts. So können in einem EU-Land titulierte Ansprüche schneller, effektiver und billiger in einem anderen EU-Land vollstreckt werden.

Bisher galt das sogenannte Exequaturverfahren. Dabei hatte das zuständige Gericht im Vollstreckungsland den Vollstreckungstitel aus dem Ursprungsland zu prüfen und für vollstreckbar zu erklären. In Deutschland verlief dies einigermaßen rasch (eine bis mehrere Wochen); in Ländern wie Italien konnten aber durchaus Monate vergehen. Der Zeitverlust verschlechterte oft die tatsächlichen Vollstreckungsaussichten für den Gläubiger oder aber der Schuldner war innerhalb dieser Zeit schon wieder verzogen. „Gerissene“ Schuldner konnten die Schwerfälligkeit des Systems ausnutzen und so dem Gläubiger einen Zugriff erschweren oder faktisch nahezu unmöglich machen.

Dieses Exequaturverfahren wurde nun abgeschafft!

Nunmehr kann eine ausländische Gerichtsentscheidung aus einem EU-Staat in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegen Vorlage des Vollstreckungstitels und einer Vollstreckungsbescheinigung vollstreckt werden; ggf. ist noch eine Übersetzung vorzulegen. Die Vollstreckungsbescheinigung stellt das Ausgangsgericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, aus. Hat z.B. ein Gläubiger in Österreich einen Titel gegen seinen Schuldner in Österreich erwirkt und verzieht der Schuldner nach Deutschland, so kann nunmehr unter Vorlage des Titels und der Vollstreckungsbescheinigung direkt der deutsche Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung beauftragt werden oder das deutsche Vollstreckungsgericht mit Pfändungsmaßnahmen. Umgekehrt (deutscher Vollstreckungstitel soll gegen Schuldner im EU-Ausland beigetrieben werden) gilt natürlich das Entsprechende.

Der Schuldner ist in der Vollstreckung nicht schutzlos. Er kann unter gewissen Voraussetzungen gegen den Titel selbst Einwände vorbringen; dem sind aber sehr enge Grenzen gesetzt. Hierzu muss der Schuldner einen Versagungsantrag stellen, den dann das zuständige Gericht im Vollstreckungsland zu prüfen hat. Bei einer Vollstreckung in Deutschland ist für diesen Schuldnerantrag das Landgericht am Wohnsitz des Schuldners ausschließlich zuständig.

Mit der Neuregelung hat der Gläubiger jetzt bessere Aussichten, seine titulierten Ansprüche grenzüberschreitend gegen den Schuldner auch tatsächlich durchzusetzen. Vorher hat das umständliche Exequaturverfahren viele Gläubiger abgeschreckt, ihre titulierten Ansprüche grenzüberschreitend durchzusetzen.

Wir, Rechtsanwälte Modl & Coll., sind auf den einschlägigen Gebieten, nämlich Inkasso, Forderungseinzug, internationales Privatrecht, tätig.



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