Zwangsvollstreckung

  • 4 Minuten Lesezeit

📜 I. Übersicht

Die Zwangsvollstreckung ist ein rechtliches Verfahren, bei dem der Staat eingeschaltet wird, um die Ansprüche eines Gläubigers durchzusetzen. Ein Gläubiger darf nicht eigenmächtig handeln, um seine Forderungen zu realisieren. Stattdessen muss er das Verfahren gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) nutzen.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf der Grundlage von Leistungsurteilen oder anderen gerichtlichen Titeln, in denen der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner festgestellt wurde. 

Ein Leistungsurteil kann beispielsweise eine Anordnung zur Zahlung eines Geldbetrags oder zur Lieferung einer Ware enthalten.

Feststellungs- oder Gestaltungsurteile führen normalerweise nicht zur Zwangsvollstreckung, es sei denn, es handelt sich um Kostenforderungen.

Ein Leistungsurteil, das den Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, bedarf keiner Zwangsvollstreckung, da die Willenserklärung automatisch mit der Rechtskraft des Urteils erfolgt.

💡 Vollstreckungstitel überprüfen

  • Überprüfen Sie sorgfältig den Vollstreckungstitel, um sicherzustellen, dass er alle erforderlichen Informationen und rechtlichen Grundlagen enthält.
  • Stellen Sie sicher, dass der Titel rechtskräftig ist oder vorläufig vollstreckbar gemacht wurde, wenn Sie sofort mit der Zwangsvollstreckung beginnen möchten.

🏦 II. Arten der Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsorgane

Die Zwangsvollstreckung kann verschiedene Formen annehmen, darunter:

  1. Herausgabe beweglicher Sachen (§§ 883, 884 ZPO) 
  2. Herausgabe unbeweglicher Sachen (Räumung) (§ 885 ZPO) 
  3. Geldforderungen in bewegliches Vermögen (Pfändung) (§§ 803 ff. ZPO) 
  4. Geldforderungen in Forderungen und Rechte (§§ 828 ff. ZPO) 
  5. Geldforderungen in unbewegliches Vermögen (§§ 864 ff. ZPO) 
  6. Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 887, 888, 890 ZPO)

Die Vollstreckungsorgane variieren je nach Art der Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher ist zuständig für die Herausgabevollstreckung (a) und die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen (c). Die Amtsgerichte agieren als Vollstreckungsgerichte für Geldforderungen in Forderungen und Rechte sowie in unbewegliches Vermögen (d, e). Das Grundbuchamt ist für die Eintragung von Sicherungshypotheken verantwortlich, die eine Form der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen darstellt. Für die Zwangsvollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (f) ist das Prozessgericht erster Instanz zuständig, in dem der Gläubiger den rechtskräftigen Titel erwirkt hat.

III. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Vor Beginn einer jeden Vollstreckungshandlung müssen vier wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. ⚖️Vollstreckungstitel(§ 704 ZPO): Ein Vollstreckungstitel ist eine Urkunde, in der der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner in der vom Gesetz vorgesehenen Form festgestellt wurde. Dies kann ein rechtskräftiges Endurteil oder ein anderer geeigneter Titel sein.
  2. 📝Vollstreckungsklausel: Die Vollstreckungsklausel bestätigt, dass der Titel vollstreckungsfähig ist und benennt Schuldner und Gläubiger. Einige Titel erfordern keine separate Klausel.
  3. 📬 Zustellung (§ 750 ZPO): Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Titel dem Schuldner vor oder gleichzeitig mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt wird.
  4. 📋 VollstreckungsauftragDer Gläubiger muss dem zuständigen Vollstreckungsorgan (wie dem Gerichtsvollzieher) einen Vollstreckungsauftrag erteilen.

💡  Vollstreckungsklausel sicherstellen

  • Stellen Sie sicher, dass der Vollstreckungstitel die erforderliche Vollstreckungsklausel enthält, die bestätigt, dass der Titel vollstreckbar ist.
  • Falls der Titel keine Klausel hat, beantragen Sie diese bei der zuständigen Stelle.

💡 Zustellung korrekt durchführen

  • Achten Sie darauf, dass der Titel dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt wird, entweder vom Gericht von Amts wegen oder durch den Gläubiger selbst.
  • Beachten Sie eventuelle Fristen für die Zustellung

💡  Vollstreckungsauftrag erteilen

  • Beauftragen Sie das zuständige Vollstreckungsorgan, wie den Gerichtsvollzieher, mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung.
  • Verwenden Sie die vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten Formulare für den Vollstreckungsauftrag und die Forderungsaufstellung.

💡  Vollstreckungsauftrag erteilen

  • Beauftragen Sie das zuständige Vollstreckungsorgan, wie den Gerichtsvollzieher, mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung.
  • Verwenden Sie die vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten Formulare für den Vollstreckungsauftrag und die Forderungsaufstellung.

🚫 IV. Grenzen der Pfändbarkeit

Die Pfändung darf nicht über das Maß hinausgehen, das zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist (§ 803 Abs. 1 ZPO). Eine Überpfändung ist rechtswidrig. Ebenso ist eine "Kahlpfändung" nicht zulässig, bei der dem Schuldner alle beweglichen Sachen entzogen werden.

Es gibt auch unpfändbare Sachen (§ 811 Abs. 1 ZPO), zu denen notwendige Einrichtungsgegenstände und Kleidung gehören, die der Schuldner oder Personen, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, benötigen.

🔍 V. Vermögensauskunft

Die Vermögensauskunft hat die eidesstattliche Versicherung abgelöst. Sie kann zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens beantragt werden und erfordert keinen erfolglosen Vollstreckungsversuch mehr. Der Gerichtsvollzieher kann bei erfolgloser Vermögensauskunft auch Informationen von Rentenversicherungsträgern, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt einholen.

🏛️  VI. Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen

Bevor der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beginnt, muss er den Schuldner über den Zweck seines Erscheinens informieren und zur Zahlung auffordern. Wenn der Schuldner vollständig zahlt, muss ihm der Titel und eine Quittung ausgehändigt werden.

Der Gerichtsvollzieher kann die Wohnung des Schuldners betreten, die Wohnung durchsuchen und Gewalt anwenden, um pfändbare Gegenstände zu identifizieren. Die Durchsuchung darf nur erfolgen, wenn der Schuldner zustimmt oder eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung vorliegt.

Pfändbare Sachen werden entweder mitgenommen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) oder mit einem Pfandsiegel versehen. Der Schuldner darf sie zwar benutzen, aber nicht veräußern

Haben Sie noch weitere Fragen zu dieser Thematik? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Ihr Rechtsanwalt

Filip Wawryk

https://www.kanzlei-fiwa.de/

(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

Zwangsvollstreckung Anwalt Zwangsvollstreckung Vollstreckungstitel Vollstreckungsklausel Pfändbarkeit von Vermögenswerten Vermögensauskunft Gerichtsvollzieher Pfändung beweglichen Vermögens Pfändung von Forderungen und Rechten Verwertung gepfändeter Gegenstände Rechtliche Beratung Zwangsvollstreckung Gläubigerrechte in der Zwangsvollstreckung Schuldnerrechte in der Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckungsgesetze Zwangsversteigerung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Zwangsvollstreckungsverfahren Anwaltliche Unterstützung bei Zwangsvollstreckung Rechtliche Schritte in der Zwangsvollstreckung Vollstreckungskosten.

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/statuette-burokratie-recht-unterschrift-8112193/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Filip Wawryk

Beiträge zum Thema