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Gründung einer GmbH in Serbien - 10 Fragen und Antworten

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Bei der Auswahl der geeigneten Organisationsstruktur für die Ausübung ihre Geschäftstätigkeiten in Serbien entscheiden sich die Gründer am häufigsten für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf Serbisch "društvo sa ograničenom odgovornošću" genannt. Was macht eigentlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung so attraktiv für Investoren?

Laut dem Gesetz ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Einrichtung, bei der ein oder mehrere Gesellschafter Anteile am Stammkapital der Gesellschaft halten[1]. Wie der Name schon besagt, haften die Gesellschafter nicht persönlich für die Verpflichtungen der Gesellschaft, ausnahmsweise in den durch das Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen (Durchgriffshaftung und Haftung der Hauptgesellschafter nach der Auflösung der Gesellschaft).

Aus dieser Definition lassen sich zwei wesentliche Elemente der GmbH ableiten:

-Das Stammkapital ist in Geschäftsanteile aufgeteilt;

-die Gesellschafter haften nicht (mit ihrem persönlichen Vermögen) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Nicht nur die beschränkte Haftung der Gesellschafter macht diese Organisationsform so attraktiv, sondern auch die niedrigen Gründungskosten, die symbolische Höhe des obligatorischen Stammkapitals und das ziemlich einfache Gründungsverfahren.

In diesem Text haben wir häufig gestellte Fragen über den Prozess der Gründung einer GmbH in Serbien zusammengefasst.


1. Wann gilt die GmbH als gegründet?

Eine GmbH gilt als gegründet mit dem Tag der Eintragung der GmbH im serbischen Handelsregister . Da die GmbH eine juristische Person ist, bekommt diese mit der Eintragung im Handelsregister ihre Rechtspersönlichkeit und wird rechtsfähig, Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, klagen zu können und angeklagt zu werden.


2. Wie viel beträgt das Mindeststammkapital? Muss es sofort mit der Gründung eingezahlt werden? Welche Einlage besteht?


  • Das Mindeststammkapital, das für die Gründung einer GmbH aufzubringen ist, beträgt 100,00 RSD (<1.00 Euro);
  • Das Mindeststammkapital muss nicht sofort bei der Gründung eingezahlt werden, sondern spätestens innerhalb von 5 Jahren nach der Eintragung der GmbH ins Handelsregister, falls in der Gründungsurkunde der GmbH keine kürzere Frist vorgesehen ist;
  • Die Einlage kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen (z.B. Maschinen) oder durch gemischte Einlagen (Bar- und Sacheinlagen) erbracht werden.


3. Was muss man bei der Bezeichnung der GmbH beachten? 

Der Geschäftsname wird durch die Gründungsurkunde festgelegt und besteht aus drei gesetzlich vorgeschriebenen Teilen:

  • Firma, die einen charakteristischen Teil des Geschäftsnamens darstellt und die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheidet;
  • Bezeichnung der Rechtsform – društvo sa ograničenom odgovornošću oder in abgekürzten Formen doo / d.o.o.;
  • Ort des Sitzes der Gesellschaft.

Bestimmte Einschränkungen gelten bei der Verwendung von Namen ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder des Wortes Serbien und seiner Abkürzung SRB.


4. Welche Adresse wird als geeigneter Firmensitz angesehen?

Der voraussichtliche Sitz der Gesellschaft muss sich an einer Adresse auf dem Territorium der Republik Serbien befinden, die bereits existierend und ordnungsgemäß im offiziellen Adressregister eingetragen ist.


5. Kann die Gründung einer GmbH ohne persönliches Erscheinen der Gründer in Serbien, erfolgen? 

Ja, die Gründung einer GmbH kann ohne persönliches Erscheinen der Gründer in Serbien durchgeführt werden.

Außerdem gilt ab Mai 2023 ausschließlich das Online-Verfahren für die Eintragung der GmbH ins Handelsregister, voraussichtlich, dass der Antragsteller eine in Serbien ausgestellte qualifizierte elektronische Signatur besitzt.


6. Welche Unterlagen sind für die Gründung eines Unternehmens erforderlich? In welcher Form müssen sie eingereicht werden? 

Die Antwort hängt davon ab, ob die Gesellschaft von natürlichen oder juristischen Personen gegründet wird und von der Anzahl der Gründer.

In der Regel werden dem eingereichten Antrag auf Eintragung ins Handelsregister ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag, Unterlagen zum Nachweis der Identität der Gesellschafter und eine Vollmacht beigefügt, wenn die Gründung durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist. Um in der Republik Serbien verwendet werden zu können, müssen allen von ausländischen Behörden ausgestellten oder notariell beglaubigten Dokumente, mit einer entsprechenden Apostille versehen werden.

Darüber hinaus müssen alle beim Handelsregister eingereichten Unterlagen von einem beeidigten Übersetzter in die serbische Sprache übersetzt werden.

Neben der entsprechenden notariellen Beglaubigung, der Apostille und der Übersetzung müssen alle Dokumente auch durch eine in Serbien ausgestellte qualifizierte elektronische Signatur digitalisiert (zertifiziert) werden.


7. Kann ein ausländischer Staatsbürger als Geschäftsführer bestellt werden?

Das Gesellschaftsgesetz der Republik Serbien macht kein Unterschied bezüglich Staatsangehörigkeit des Geschäftsführers, so dass ausländische Staatsangehörige unter den gleichen Bedingungen wie serbische zum Geschäftsführer bestellt werden können.


8. Können die Bankkonten auch ohne Anwesenheit des Geschäftsführers vor Ort eröffnet werden? 

Ja, Bankkonten können ohne persönliches Erscheinen des Geschäftsführers und/oder Gesellschafter in Serbien eröffnet werden.


9. Wie hoch sind die Kosten für die Eröffnung einer GmbH in Serbien?

Die amtlichen Gebühren für die Registrierung einer GmbH im Handelsregister betragen ca. 50,00 EUR.

Daneben gibt es noch Übersetzungs- und Beglaubigungskosten sowie Anwaltskosten, falls das Verfahren von einem Rechtsanwalt durchgeführt wird.


10. Wie lange dauert das Gründungverfahren?

Das Registrierungsverfahren vor dem Handelsregister dauert bis zu 5 Arbeitstage, gerechnet ab dem Tag der Einreichung des vollständigen Antragsformulars mit allen erforderlichen Unterlagen.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte unter office@vrlegal.rs oder durch www.vrlegal.rs 




[1] Artikel 139 des Gesellschaftsgesetzes der Republik Serbien („Amtsblatt der RS“ Nr.  36/2011, 99/2011, 83/2014 – anderes Gesetz, 5/2015, 44/2018, 95/2018, 91/2019 und 109/2021, nachstehend: Gesellschaftsgesetz),

Foto(s): Aleksandra Rajic


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