Gründung einer GmbH schnell und einfach

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Die GmbH ist nach wie vor die am weitesten verbreitete Rechtsform für Unternehmensgründungen in Deutschland.

Die Vorteile liegen auf der Hand:

Es handelt sich um eine eigene juristische Personen, so dass die jeweiligen Gesellschafter nicht persönlich haften. Hinzu kommen steuerliche Vorzüge. Aufgrund des definierten Stammkapitals ist sie anerkannt und für Marktteilnehmer vertrauenswürdig.

Aber was gilt es zu beachten?


  1. Definition des Gesellschaftszwecks

Wer eine GmbH gründen möchte, muss zuvor die Tätigkeit des Unternehmens klar definieren.

Gem. § 1 GmbHG darf eine GmbH mit jedem gesetzlich zulässigen Gesellschaftszweck errichtet werden.

Eine GmbH darf neben unternehmerischen Zwecken also auch privaten oder ideellen Zwecken dienen.

Grenze ist das Verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten. Eine GmbH zur Verfolgung strafbarer Ziele wäre also zum Beispiel unzulässig.

Die Angabe muss jedoch vor allem individualisiert sein und den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft in groben Zügen erkennen lassen und erlauben, sie einem Geschäftszweig zuzuordnen.

Die Angabe „Handel mit Waren aller Art“ oder „Betrieb eines Kaufmannsgeschäfts“ sind danach grundsätzlich nicht zulässig, da zu unbestimmt.

Ausreichend sind aber grobe Einordnungen, etwa „Handel mit Webwaren“, „Betrieb von Gaststätten“, „Durchführung von Hochbaumaßnahmen sowie alle damit zusammenhängenden Arbeiten“, da sie eine konkrete Einordnung zulassen.

Die Eintragung „Import von Waren aller Art“ kann ausnahmsweise dann zulässig und eintragungsfähig sein, wenn der Aktionsradius der Gesellschaft tatsächlich derartig weit ist

Erweiternde Zusätze wie „... und verwandte Geschäfte“ oder „einschließlich des Erwerbs von Beteiligungen u der Gründung von Zweigniederlassungen“ sind weit verbreitet und möglich und sollen der späteren Erweiterung ohne Satzungsänderung dienen. Sie sind immer dann zulässig, wie ein Bezug zum Hauptgegenstand erkennbar ist.

Name der Gesellschaft 

Auch ein Name muss bestimmt werden, unter dem die GmbH ihre Geschäfte und den Rechtsverkehr führt und der im Handelsregister eingetragen wird. Er muss den Zusatz GmbH enthalten und sich klar von anderen Unternehmen unterscheiden.

So darf man keinen Firmennamen für die Gesellschaft wählen, den bereits ein ähnliches Unternehmen trägt und der Firmenname darf nicht irreführen.

Ob ein Name bereits vergeben ist, kann zum Beispiel im Unternehmens- oder Handelsregister geprüft werden. Dort erhält man eine zuverlässige Auskunft. Im Rahmen der Gründung bzw. dessen Vollzug fragt das Handelsregister die örtliche IHK, ob Einwände bestehen, man dies aber bereits vorab prüfen lassen  

Der Name kann sich hierbei auf den Tätigkeitsbereich oder Inhaber des Unternehmens beziehen oder ein Fantasieprodukt sein. Nicht zulässig sind dagegen unter anderem zu allgemeinen Namen oder reine Ortsangaben.

Bei der Verwendung von Fantasienamen sind jedoch angrenzende Rechtsgebiete zu beachten. Um sicherzustellen, dass ein gewählter Fantasiename rechtlich unbedenklich ist, sollten vorab Recherchen im Register des Deutschen Patent- und Markenamts und im Handelsregister durchgeführt werden. Zudem ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die individuellen Risiken eines bestimmten Namens besser einschätzen zu können.

Weitere Voraussetzungen

Der Unternehmenszweck, die Rechtsform und der Name werden im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Außerdem muss für die Gründung einer GmbH ein Stammkapital von 25.000 Euro vorhanden sein. Mindestens die Hälfte davon muss sich vor Eintragung ins Handelsregister auf dem Geschäftskonto befinden, was durch Vorlage von Kontoauszügen dem Notar nachzuweisen ist.

Die Gründung der GmbH selbst erfolgt durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Der Termin kann persönlich beim Notar, online oder hybrid, also mit Teilnehmern vor Ort und online, stattfinden. Ist einer der Gründer verhindert, kann er einem der Geschäftspartner eine notarielle Gründungsvollmacht erteilen, allerdings   wäre der Vertrag dann nachzugenehmigen.  

Was wird zu einer Online GmbH Gründung benötigt? 

Die Gründung erfolgt mittels Videokonferenz in einem besonders gesicherten System der Bundesnotarkammer. Eine digitale Identifizierung ist mittels elektronischer Unterschrift gesichert. Die Auswahl und die Kommunikation mit „Online-Notaren“ erfolgen daher über ein dafür besonders ausgerichtetes System der Bundesnotarkammer.

Die Teilnahme am Verfahren erfordert eine Registrierung mit der eID-Funktion des Personalausweises, einer eID-Karte/Unionsbürgerkarte oder eines elektronischen Aufenthaltstitels und das Auslesen Ihres Lichtbilds aus dem Chip Ihres Reisepasses, Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels. Das Auslesen der eID und des Lichtbilds erfolgt über Ihr Smartphone (mit NFC-Funktion) mittels einer von der Bundesnotarkammer kostenfrei zur Verfügung gestellten App (Notar-App, iOS, Android).

Diese Voraussetzungen müssen bei allen Beteiligten des notariellen Online-Verfahrens vorliegen. Gibt es also mehrere Geschäftsführer oder Gesellschafter, müssen alle diese Kriterien erfüllen.

Anzeige-, Mitteilungs- und Antragspflichten

Die Eintragung im Handelsregister bringt viele Vorteile: So kann der Geschäftsverkehr schnell und einfach die Existenz der GmbH überprüfen und sich über Ansprechpartner oder die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung informieren. die Handwerksrolle.

Der Notar begleitet Gründer während aller Phasen der GmbH-Gründung. Die Kosten ergeben sich aus den Notargebühren und den Kosten für den Handelsregistereintrag und sind stets identisch.

Bei Fragen stehen wir gern zur Verfügung.


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