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Gründung eines Transportunternehmens in Polen

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Die Gründung eines Transportunternehmens in Polen mit der Berechtigung zum gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der Europäischen Union sieht wie folgt aus:

Als erstes muss eine Firma mit dem Sitz in Polen angemeldet werden. Hier können Sie zwischen Einzelgewerbe und Gesellschaft, mit Ausnahme der Partnergesellschaft, wählen. Die meisten Transportunternehmen gründen eine GmbH in Polen.

Nachdem Sie eine Firma gegründet haben, müssen entsprechende Zulassungen beantragt werden. Die wichtigste Zulassung, die Ihnen den Güterkraftverkehr innerhalb der Europäischen Union ermöglicht ist die EU-Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz).

Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der EU-Lizenz wird Ihnen gleichzeitig auch die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers gewährt.

Um eine EU-Lizenz zu erhalten, muss von Ihnen ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates muss man folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Verfügung über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat;
  2. Zuverlässigkeit;
  3. Besitz einer angemessenen finanziellen Leistungsfähigkeit und
  4. Besitz der geforderten fachlichen Eignung.

Wichtige Frage ist hier, ob Sie bereits ein Transportunternehmen auf dem Gebiet eines anderen EU- Landes betreiben?

Falls ja, dann verfügen Sie bestimmt über eine Bescheinigung der geforderten fachlichen Eignung. Diese Bescheinigung wird in Polen auch anerkannt, soweit sie dem Muster der Bescheinigung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wird. Gem. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung eine vor dem 4. Dezember 2011 zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilte Bescheinigung wird einer Bescheinigung gleichgestellt, die dem in Anhang III wiedergegebenen Muster entspricht, und werden als Nachweis der fachlichen Eignung in allen Mitgliedstaaten anerkannt. 

Falls nein, dann müssen Sie in den in Anhang I Teil I aufgeführten Sachgebieten Kenntnisse besitzen, die dem dort vorgesehenen Niveau entsprechen. Diese Kenntnisse werden durch eine obligatorische schriftliche Prüfung und – falls ein Mitgliedstaat dies verfügt – gegebenenfalls durch eine ergänzende mündliche Prüfung nachgewiesen. Die Prüfung wird in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder in dem Mitgliedstaat, in dem Sie arbeiten, abgelegt.

Der Antrag auf die Erteilung der EU-Lizenz und Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ist beim Hauptinspektorat für den Straßenverkehr (Główny Inspektorat Transportu Drogowego) mit dem Sitz in Warschau zu stellen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Erklärung des Verkehrsleiters – im Original

- Bescheinigung der fachlichen Eignung (Erläuterung oben) – Kopie

Bescheinigung bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit (für ganzen Fuhrpark,

gem. art. 7 der Verordnung (WE) Nr. 1071/2009) in der Höhe von:

a) 9.000 Euro – für den ersten Wagen,

b) 5.000 Euro – für jeden weiteren Wagen.

Hier können Sie aber zwischen 3 Optionen wählen:

I.   Vorlage des Jahresabschlusses mit allen Bestandteilen nach dem polnischen Rechnungswesengesetz – im Original/von dem Unternehmer beglaubigte Kopie/notariell beglaubigte Kopie (zusammen mit Gutachten und Bericht des Wirtschaftsprüfers – im Original oder von dem Wirtschaftsprüfer beglaubigte Kopie/notariell beglaubigte Kopie);

II.   Bankgarantie – im Original;

III.  Versicherung, darunter auch Berufshaftpflichtversicherung – im Original oder von dem Versicherer beglaubigte Kopie/notariell beglaubigte Kopie.

-   Erklärung bezüglich der Betriebsstätte – im Original (Verfügung über Stelle, wo sich die erforderliche verwaltungstechnische Ausstattung und angemessene technische Ausstattung und Einrichtung befindet, die Ausübung der Tätigkeit tatsächlich und dauerhaft ermöglichen).

-   Erklärung bezüglich der Fahrer – im Original (Einstellung der Fahrer, die kein Fahrverbot haben).

-  Strafregisterauszug des Unternehmers/des Verkehrsleiters – im Original (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (WE) Nr. 1071/2009) – Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen: i) Handelsrecht, ii) Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, iv) Straßenverkehr, v) Berufshaftpflicht, vi) Menschen- oder Drogenhandel, und b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen: i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte, ii) höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, iv) Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, v) Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, vi) Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, viii) Führerscheine, ix) Zugang zum Beruf, x) Tiertransporte.

-   Erklärung bezüglich der Straflosigkeit – im Original

-   Aufstellung der Fahrzeuge – im Original

-   Zahlungsnachweis der Gebühr für Erteilung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

-   Zahlungsnachweis der Gebühr für EU-Lizenz und für Abschriften.

Die EU-Lizenz ist zeitlich begrenzt und kann auf einen Zeitraum von 5 oder 10 Jahren erteilt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers kostet 1.000 PLN

Die EU-Lizenz:

- bis 5 Jahre – 4.000 PLN + jede Abschrift – 440 PLN

- bis 10 Jahre – 8.000 PLN + jede Abschrift – 880 PLN

Im jedem Fahrzeug, der unterwegs ist, muss sich eine Abschrift der EU-Lizenz befinden.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Hilfe bei der Gründung einer Transportfirma in Polen brauchen, so stehe ich mit meinem Team Ihnen gerne zu Verfügung. 

Adw. Robert Majchrzak



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