Grundsätzliches zum Arbeitsrecht in Bulgarien

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Arbeitsrecht in Bulgarien zeichnet sich durch eine mehrstufige normative Regulierung. Neben dem Arbeitsgesetzbuch vom 1986 werden zahlreiche detaillierte Gesetze und Verordnungen angewendet, die auch regelmäßigen Gesetzesänderungen unterliegen.

Der Arbeitsvertrag zwischen den Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss schriftlich abgeschlossen werden. Untrennbarer Teil davon ist die Stellenbeschreibung, deren Kopie bei dem Vertragsabschluss dem Arbeitnehmer abgegeben werden muss.

Der bulgarische Arbeitsvertrag wird in der Regel als zeitlich unbegrenzt abgeschlossen. In einigen wenigen Fällen, wenn das sich angesichts des Arbeitsprozesses und der Art der Tätigkeit als notwendig erweist, können zeitlich begrenzte Verträge abgeschlossen werden. Deren Dauer und Kündigungsgründe sind im Gesetzbuch ausführlich reguliert.

Es besteh die Möglichkeit für eine Probezeit, die maximal 6 Monate betragen kann. Während der Probezeit kann in der Regel jede der Vertragsparteien (falls die Klausel zugunsten der beiden Parteien ist) das Arbeitsverhältnis ohne die Nennung eines Kündigungsgrunds beenden.

Das gesetzliche Minimum für den Urlaubsanspruch in Bulgarien ist auf 20 Tage bei normalem Arbeitstag (7 oder 8 Stunden pro Tag,) und fünftägiger Arbeitswoche festgelegt. In bestimmten Fällen darf der Arbeitnehmer gemäß der Einwilligung des Arbeitgebers zusätzliche Urlaubstage beanspruchen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Beendigung von Arbeitsverträgen. Eine davon ist eine Vertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien (Art. 325 AGB). Die ordentliche Kündigung des Vertrages seitens des Arbeitnehmers verlangt die Einhaltung von einer Kündigungsfrist im Rahmen von 1 bis 3 Monaten; bei zeitlich begrenzten Verträgen - 30 Tage. Daneben darf der Arbeitnehmer gemäß der im Gesetz genau festgelegten Fälle (Art. 327 AGB) mit sofortiger Wirkung das Arbeitsverhältnis beenden.

Kündigungen seitens des Arbeitgebers müssen immer unter den im Gesetz aufgezählten Umständen erfolgen. Art. 328 AGB regelt die Kündigungsgründe, bei der eine Kündigunsfrist einzubehalten ist, Art. 330 AGB dagegen - diese mit sofortiger Wirkung (darunter auch die disziplinäre Kündigung).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Kanzlei Ruskov & Kollegen

Beiträge zum Thema