Grundschuldzinsen und Hypothekenzinsen: In welcher Höhe und bis wann können diese eingefordert und vollstreckt werden?

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1) Einführung 

Die Vollstreckung und Verwertung von Grundpfandsicherheiten, wie Grundschulden und Hypotheken, ist ein wesentlicher Bestandteil des Kreditwesens. 

Diese Sicherheiten dienen der Absicherung von Darlehen und werden im Falle eines Zahlungsausfalls des Schuldners relevant. Deshalb legt die Bank von Beginn des Kreditengagements eine hohes Augenmerk und große Sorgfalt auf die Kreditsicherung.

Bei Eintritt des Vollstreckungsfalls "aktiviert" die Bank die vereinbarten Zinsen – Grundschuldzinsen bei einer Grundschuld und Hypothekenzinsen bei einer Hypothek und machen diese Zusatzbeträge neben der Hauptsicherung geltend. 

Diese Zinsen sind zusätzlich vom Schuldner zu entrichten und spielen eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Gesamtforderung.


2) Grundschuldzins und Hypothekenzins: Rechtsnatur und Sinn und Zweck

a. Grundschuldzins: 

Der Grundschuldzins ist der Zins, der auf den Betrag der Grundschuld erhoben wird. 

Er ist unabhängig von der persönlichen Schuld des Darlehensnehmers und bleibt auch bei einem Wechsel des Schuldners bestehen. 

Der Sinn und Zweck des Grundschuldzinses liegt in der Sicherung des Gläubigers für den Fall, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Wesentlich beeinflussend ist die Grundschuld-Zweckerklärung.

b. Hypothekenzins: 

Im Gegensatz zur Grundschuld ist der Hypothekenzins direkt an die persönliche Schuld des Darlehensnehmers gebunden. Er erlischt mit der Tilgung der Schuld. Der Hypothekenzins dient ebenfalls der Absicherung des Gläubigers, ist aber enger mit der persönlichen Kreditbeziehung verbunden (Akzessorietät).


3) Geltendmachung des Grundschuldzins und Hypothekenzins bei Verwertung und Vollstreckung

Die Geltendmachung der Zinsen tritt ein, sobald die Vollstreckung oder Verwertung der Sicherheit beginnt. 

Der Zeitraum, für den der Zins geltend gemacht werden kann, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften ab. 

In der Regel können Zinsen aus dem Grundpfandrecht ab Bestellung  der Sicherheit bis zur Verwertung der Kreditsicherheit gefordert und geltend gemacht werden. Die genaue Berechnung und die Höhe der Zinsen sind oft komplex und müssen individuell geprüft werden.

Aber:

Der Sicherheitengeber kann sich auf die teilweise Verjährung des Grundschuldzinses und Hypothekenzinses nach den §§ 194 ff. BGB berufen. Denn auch hier gilt prinzipiell einmal eine Drei-Jahres-Frist.


4) Prüfung des geltend gemachten Zinses dem Grunde und der Höhe nach

Bei der Geltendmachung von Grundschuld- oder Hypothekenzinsen ist eine sorgfältige Prüfung sowohl der Rechtsgrundlage als auch der Höhe der Zinsforderung unerlässlich. 

Da die Zinsen bis zu 20% des Gesamtvolumens ausmachen können, ist eine genaue Überprüfung von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Insbesondere bei hochvoluminösen Kreditengagements können hier hohe Beträge im Streit stehen.

Zudem ist die Verjährung der Zinsansprüche zu beachten, die je nach Fallkonstellation unterschiedlich sein kann.


5) Fazit

Die Geltendmachung von Grundschuld- und Hypothekenzinsen bei der Vollstreckung und Verwertung von Sicherheiten ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Aspekte umfasst. 

Eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen bei Grundpfandrechten und Krediten sowie eine sorgfältige Prüfung der individuellen Vertragsbedingungen sind für die korrekte Berechnung und Geltendmachung der Zinsen entscheidend. 

Sofern daher "Unstimmigkeiten" zwischen Sicherungsgeber und Kreditinstitut entstehen, sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt zur Prüfung und Übernahme der Korrespondenz hinzugezogen werden.




Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub

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