zinsbaustein.de – hohe Risiken

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Über die Crowdinvesting-Plattform zinsbaustein.de werden Anlegern u. a. Anlagen in Immobilien, und zwar in Form von Nachrangdarlehen, angeboten.

Dabei wird z. B. eine Investition in ein Wohn- und Geschäftshaus in Passau offeriert, bei der die Mindestanlage beträgt € 500,00 und die Maximalanlage € 25.000,00 beträgt. Bei einer Laufzeit bzw. Rückzahlung bis 13.12.2025 werden Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr versprochen.

Die Anlage ist als Nachrangdarlehen ausgestattet.

Nachrangigkeit von Ansprüchen von Anlegern 

Sofern bei einem Darlehen eine sog. qualifizierte Nachrangklausel vereinbart worden ist, sind Forderungen von Anlegern aus derartigen Nachrangdarlehen auf Zahlung von Zinsen und auf Rückzahlung des Darlehens gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft nachrangig. Die Rückzahlung des Darlehens sowie auch die Zahlung von Zinsen stehen somit unter dem Vorbehalt, dass bei der entsprechenden Gesellschaft, also dem Darlehensnehmer, ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird.

Voraussetzung der Nachrangigkeit von Ansprüchen ist aber, dass die Nachrangklausel auch wirksam vereinbart worden ist.

Hohe Risiken bei Nachrangdarlehen 

Nicht nur wegen eines derartigen Nachrangs handelt es sich bei einer Anlage, die als Nachrangdarlehen ausgestaltet ist, um eine Anlage mit hohen Risiken.

Möglichkeiten für Anleger von zinsbaustein.de

Anleger, die über zinsbaustein.de Investitionen, insbesondere etwa im Immobilienprojekten, getätigt haben und die über ihre rechtlichen Möglichkeiten Bescheid wissen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Soweit es sich, wie etwa z. B. bei dem aktuell angebotenen Projekt in Form der Investition in ein Wohn- und Geschäftshaus in Passau, um ein sog. Nachrangdarlehen handelt, ist zunächst auch bedeutsam, ob die Nachrangklausel wirksam ist und ob diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. Denn an die Wirksamkeit einer derartigen Nachrangklausel stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Sofern dies nicht der Fall ist, kann eine Nachrangigkeit entfallen und ein unbedingter Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen und des Darlehenskapitals bei Fälligkeit gegeben sein.

Auch kann es sich, wenn eine Nachrangklausel nicht wirksam wäre, um ein unerlaubtes Einlagengeschäft handeln. Wenn eine Gesellschaft ein Einlagengeschäft betreiben und über keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verfügt, kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft und deren Verantwortliche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG in Betracht kommen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachrangklausel unwirksam wäre.

Außerdem müssen Anleger auch nach unserer Ansicht zutreffend und vollständig über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage in Form eines Nachrangdarlehens aufgeklärt werden. Einem Anleger müssen insbesondere die Hintergründe und die Risiken eines Nachrangs deutlich gemacht werden. Wenn eine Aufklärung unvollständig oder unzutreffend war, kann sich für ein Anleger auch ein Schadensersatzanspruch begründen lassen.

Auch sind Anlageberater oder Anlageberatungsgesellschaften verpflichtet, die Verhältnisse des Anlegers, z. B. im Hinblick auf dessen Risikoneigung, zu besprechen und auch zu beachten. Wenn ein Anleger z. B. eine sichere Anlage gesucht hat, kann ein Nachrangdarlehen für ihn unter Umständen nicht geeignet sein. Außerdem müssen Anlageberater oder Anlagevermittler auch einen Anleger vollständig und richtig über die Hintergründe und Risiken eine Anlage aufklären. Anderenfalls kann eine Haftung wegen fehlerhafter Beratung begründet sein.

Für eine erste Kontaktaufnahme bzw. ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.

Stand: 08.12.2023

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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