Grundstückskauf Mallorca, Spanien

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Nachbarschutzklage, Besitzschutzklage, Bauunterbrechungsklage

Beispiel aus der Praxis

Sie kaufen ein Grundstück auf Mallorca und beginnen mit der Bebauung.

Der Nachbar ist der Meinung, dass Sie die Grenzen des Grundstücks nicht einhalten und erhebt eine Klage auf Stilllegung des Bauprozesses und verbindet die gerichtliche Klage vor den Gerichten in Mallorca mit einer Herausgabeklage des besetzten Grundstücksteils.

Diese Fallkonstellation findet sich häufig, wenn Agrargrundstücke (rústico) gekauft werden, die nicht eindeutig, übereinstimmend im Kataster und Grundbuch koordiniert und abgegrenzt sind.

Des Weiteren können Grenzprobleme zwischen Nachbargrundstücken bestehen, wenn in einem Baugebiet gebaut wird und durch den Erschließungsplan die anfängliche Parzellierung verändert wird.

Die Verteidigung von Ihnen als Käufer des Grundstücks auf Mallorca ist darauf gerichtet, zunächst vorzutragen, dass die Bauunterbrechungsklage nach Art.250.1.5 LEC nicht mit der Herausgabeklage nach Art.250.1.4 LEC verbunden werden kann.

Des Weiteren muss der Kläger einer Klage auf Bauunterbrechung nachweisen:

  • dass der Bauprozess noch nicht beendet ist
  • dass durch den Bauprozess der Besitz des Nachbarn oder Eigentum des Nachbarn an dem Grundstück beeinträchtigt wird

Beispiel aus der Praxis

Sie kaufen ein Baugrundstück auf Fuerteventura und die Grenzen werden vom Nachbarn nicht eingehalten und der Nachbar baut auf Ihrem Grundstück.

In diesem Fall wären Sie in der Angriffsposition, da Sie sich vor dem Nachbarn, der auf Ihrem Grundstück auf Fuerteventura baut, verteidigen müssen.

Hier gilt ebenso, dass die Bauunterbrechungsklage schnellstmöglich einzureichen ist und, da dieses Verfahren ein Schnellverfahren ist, sofort nach Erhalt des Urteils ist die Herausgabeklage auf den besetzten Grundstücksteil einzureichen.

Sonderfall

Was passiert, wenn Ihr Grundstück an die Küstenlinie auf Teneriffa grenzt und der spanische Staat möchte einen Teil Ihres Grundstücks enteignen, um eine Strandpromenade zu bauen?

In diesem Fall ist nicht das Zivilprozessrecht anzuwenden, sondern im Rahmen einer Verwaltungsklage gegen den spanischen Staat (hier die Regierung der Kanarischen Inseln) ist zunächst eine Bauunterlassungsklage einzureichen und dann über ein Verwaltungsverfahren die Entschädigung für die enteigneten Grundstücksteile zu verlangen. 

Eine Herausgabeklage auf die Grundstücksteile, die in der 100 m Küstenschutzzone liegen, hat keine Aussicht auf Erfolg.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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